Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/88: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2020/2021 · 29 Seiten

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umsetzt (Abs. 1). Das Parlament erteilt dem Bundesrat zudem die Kompetenz, das Datum festzulegen, ab dem Informationen über Finanzkonten ausgetauscht werden (Abs. 2).

Mit der Aktivierung des AIA werden die Finanzinstitute in den jeweiligen Partnerstaaten verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Notifikation Kontoinformationen von Personen, die im betreffenden Partnerstaat ansässig sind, sowie Kontoinformationen der Nachlässe von Erblasserinnen und Erblassern, die dort ansässig waren, nach Massgabe des gemeinsamen Meldestandards der OECD zu sammeln und der zuständigen Behörde zu melden.

Art. 2

Der Bundesbeschluss vom 6. Dezember 201722 über den Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des AIA mit den Partnerstaaten ab 2018/2019 umschreibt die Kriterien für die vom Bundesrat durchzuführende Prüfung vor dem ersten Datenaustausch und regelt das weitere Verfahren. Mit einem Verweis auf diesen Bundesbeschluss soll sichergestellt werden, dass auch bei den neuen Partnerstaaten überprüft wird, ob diese die für die standardkonforme Umsetzung des AIA erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Das bedeutet konkret, dass auch nach der Aktivierung des AIA mit diesen Partnerstaaten der Bundesrat vor dem ersten Datenaustausch nochmals prüfen wird, ob die Partnerstaaten, mit denen der AIA reziprok umgesetzt werden soll, die Vorgaben des Standards einhalten. Ergibt die Prüfung, dass der AIA in einem Partnerstaat nicht standardkonform umgesetzt wird, kann der Bundesrat den Datenaustausch mit diesem Partnerstaat aussetzen. Zu diesem Zweck wird er länderspezifische Berichte zu AIA-relevanten Themen erstellen, die den zuständigen parlamentarischen Kommissionen beider Räte zur Konsultation zu unterbreiten sind. Diese Prüfung soll nach dem ersten Datenaustausch periodisch und risikobasiert wiederholt werden. Bei den nichtreziproken Jurisdiktionen wird insbesondere zu prüfen sein, ob die entsprechenden Notifikationen immer noch gültig sind.

Art. 3

Nach Artikel 39 Buchstabe a AIAG genehmigt das Parlament die Aufnahme eines Staates oder eines Territoriums in die beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung hinterlegte Liste gemäss Abschnitt 7 Ziffer 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung mit einfachem Bundesbeschluss, der somit nicht dem fakultativen Referendum unterstellt ist.

5 Auswirkungen der Einführung des AIA mit den neuen Partnerstaaten

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Einführung des AIA mit weiteren Partnerstaaten dürfte nicht zu einem massgeblichen Mehraufwand führen, da die dazu notwendigen organisatorischen, personellen und technischen Umsetzungsmassnahmen bereits im Rahmen der Inkraftsetzung des Amtshilfeübereinkommens, der AIA-Vereinbarung und des AIAG vorzusehen waren.23 Die aufgrund des im Herbst 2018 durchgeführten Datenaustauschs vorliegenden Erfahrungswerte auf technischer Ebene zeigen, dass die bereits getroffenen Vorkehrungen den durch die Aktivierung des AIA mit weiteren Partnerstaaten generierten Mehraufwand auch in Zukunft grundsätzlich abdecken dürften.

Bei den steuerlichen Auswirkungen ist zu unterscheiden zwischen den Meldungen der Schweiz zugunsten der Steuerbehörde dieser Staaten und jenen Meldungen, die der schweizerische Fiskus von diesen Staaten erhalten wird. Aufgrund der Meldungen der Schweiz ins Ausland sind Mindereinnahmen bei Bund und Kantonen nicht auszuschliessen (insb. reduzierte Gewinne des Finanzsektors, Mindereinnahmen bei der Verrechnungssteuer); jedoch läuft der Prozess der Bereinigung steuerlich nicht deklarierter Vermögen bereits seit einigen Jahren und die entsprechenden Erwartungen sind gebildet. Umgekehrt beinhaltet das reziproke Element des AIA ein Potenzial für Mehreinnahmen aus bisher unversteuerten

22 BBl 2018 39

23 Vgl. die Ausführungen in BBl 2015 5437, insb. 5516 f., sowie in BBl 2016 6595, insb. 6629 f.