Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/88: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2020/2021 · 29 Seiten
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Mit der Erweiterung des AIA-Netzwerks auf der Grundlage der bestehenden Systeme trägt die Schweiz zur Konsolidierung des Level Playing Field und damit zu einem Umfeld bei, in welchem der schweizerische Finanzplatz seine Standortvorteile wie politische Stabilität, starke und stabile Währung und Humankapital langfristig nutzen kann.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt
Durch die Steuertransparenz wird die Steuerehrlichkeit gefördert, was sich positiv auf die Steuererträge auswirken kann.
Diese Vorlage hat keine erkennbaren Auswirkungen auf die Umwelt, sodass entsprechende Fragen nicht vertieft untersucht wurden.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Entwürfe der Bundesbeschlüsse stützen sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht.
Der AIA stellt einen Eingriff in die Privatsphäre dar, insbesondere in das Recht der informationellen Selbstbestimmung. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den Freiheitseingriff gemäss Artikel 36 BV sind jedoch erfüllt, da mit dem AIAG eine gesetzliche Grundlage besteht und der AIA eine geeignete und erforderliche Massnahme zur Sicherstellung der Steuerkonformität ausländischer Kunden, der internationalen Akzeptanz und der Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes darstellt. Ferner werden die datenschutzrechtlich gewährten Auskunfts- und Berichtigungsrechte sowie der Anspruch auf Erlass einer Verfügung durch die in Artikel 19 AIAG konkretisierte Rechtsweggarantie für die vom Datenaustausch betroffenen Personen erfüllt.26
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen mit den folgenden Partnerstaaten werden durch die Einführung des AIA nicht berührt:
- Albanien (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Alba-
nien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 12. November 1999 mit Protokoll vom 9. September 2015)27;
- Aserbaidschan (Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Re-
publik Aserbaidschan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Protokoll) vom 23. Februar 2006)28;
- Dominica (Notenwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten
Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 30. September 1954 (Ausdehnung auf überseeische britische Gebiete) vom 20./26. August 1963)29;
- Ghana (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ghana
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und auf Veräusserungsgewinnen vom 23. Juli 2008)30;
- Kasachstan (Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Re-
publik von Kasachstan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 21. Oktober 1999)31;
26Vgl. Kurzgutachten vom 13. August 2015 von Prof. Dr. iur. René Matteotti zur Verfassungskonformität des automatischen
Informationsaustausch.