Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/88: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2020/2021 · 29 Seiten

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Anhang

Detailinformationen zu den einzelnen Staaten und Territorien

Die nachstehenden Detailinformationen in Bezug auf den AIA berücksichtigen die Entwicklungen in den einzelnen Staaten und Territorien bis Ende Oktober 2018 und die Situation in diesem Zeitpunkt. Angesichts der regen internationalen Entwicklungen im Bereich des AIA werden diese Informationen im Vorfeld der parlamentarischen Beratungen aktualisiert. Weitere Aktualisierungen könnten in verfahrensrelevanten Zeitpunkten folgen.

1. Albanien

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in Albanien

Albanien hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2020 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 1. März 2013 unterzeichnet und ist seit dem 1. Dezember 2013 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 29. Oktober 2014 unterzeichnet.38 Über die nationale Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit noch nichts bekannt. Somit verfügt Albanien noch nicht über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Albanien

Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Albanien wurden vom Expertenpanel des Global Forum noch nicht geprüft.

Albanien hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen39 im Juli 2016 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Albanien als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Albanien abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Das albanische Steuerverfahrensgesetz enthält mehrere Bestimmungen zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten.

Albanien verfügt über ein eigenständiges Datenschutzgesetz (Law no. 9887 vom 10. März 2008), das die wichtigsten Individualschutzrechte gewährt (Zugang zu den persönlichen Daten, Berichtigung und Löschung von persönlichen Daten, Widerspruch gegen die Weitergabe und Vermarktung von persönlichen Daten, Beschwerdemöglichkeit vor der zuständigen Datenschutzbehörde). Die Übermittlung von persönlichen Daten ins Ausland ist zulässig, wenn der Empfängerstaat über ein gleichwertiges Datenschutzniveau verfügt, was insbesondere für die EU-Mitgliedstaaten zutrifft. Gleiches gilt für Länder, welche die Datenschutzkonvention des Europarates (SEV-Nr. 108) ratifiziert haben. Die Übermittlung von Daten in andere Länder bedarf der vorgängigen Zustimmung der nationalen Datenschutzbehörde.

Regularisierung der Vergangenheit in Albanien

In Albanien läuft derzeit kein spezifisches Programm für die Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit. Steuerpflichtige können aber bislang nicht deklarierte Vermögenswerte freiwillig offenlegen, indem sie diese in der nächsten Steuererklärung angeben. Diese angepasste Steuerklärung muss innerhalb von 36 Monaten seit der Eingabe der vorherigen Erklärung eingereicht werden. Eine solche nachträgliche Offenlegung ist strafbefreiend, sodass die Betroffenen nur die ausstehenden Steuern sowie Zinsen nachzahlen müssen. Steuerpflichtige, die diese nachträgliche Offenlegung unterlassen, müssen im Falle der Aufdeckung mit strafrechtlichen Massnahmen rechnen, deren Tragweite sich nach den konkreten Umständen bemisst. Bei schwerem Steuerbetrug wird eine Strafverfolgung eingeleitet.

38 Die Aktivierung des AIA mit einem Partnerstaat erfolgt auf der Grundlage der Notifikation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung.

39 An dieser Stelle wird auf die Evaluationen zur Phase 2 der Umsetzung des Standards über den Informationsaustausch auf Ersuchen Bezug genommen, die Ende 2016 abgeschlossen wurden. Alle Partnerstaaten dieser Vorlage bilden Gegenstand eines neuen Prüfzyklus, der Anfang 2017 begonnen hat. Auch im neuen Zyklus gehört die Vertraulichkeit im Bereich des Informationsaustauschs auf Ersuchen zu den Themen, die überprüft werden.