Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/88: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2020/2021 · 29 Seiten
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und die neuen Partner haben die Voraussetzungen des globalen Standards – einschliesslich der Vorgaben im Bereich des Datenschutzes, die gestützt auf die Erklärungen der Partnerstaaten im Rahmen der AIA-Vereinbarung abgegeben wurden16– spätestens vor dem ersten Austausch von Kontoinformationen zu erfüllen, was im Rahmen des Kontrollmechanismus für die standardkonforme Umsetzung des AIA überprüft wird.
Auch wenn das Parlament die Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA genehmigt hat, bedeutet dies noch nicht, dass tatsächlich Informationen über Finanzkonten ausgetauscht werden. Dazu bedarf es vorerst noch der Notifikation der Partnerstaaten bei der OECD, welche bewirkt, dass der AIA im bilateralen Verhältnis rechtsverbindlich aktiviert wird. Sollten die vom Parlament genehmigten Staaten und Territorien am Ende des parlamentarischen Genehmigungsverfahrens noch kein Interesse an der Einführung des AIA mit der Schweiz bekunden oder die Schweiz noch nicht als Partnerstaat notifiziert haben, werden sie vom Bundesrat gegenüber der OECD nicht als Partnerstaaten notifiziert, wodurch der AIA bis auf Weiteres nicht aktiviert sein wird.
Im Anhang zum vorliegenden Bericht finden sich weitergehende Detailinformationen zu diesen Staaten und Territorien.
1.3 Würdigung
Die beabsichtigte Erweiterung des AIA-Netzwerks entspricht einem international minimalen Erfordernis. Dadurch lassen sich die Risiken im Prüfverfahren der Schweiz durch das Global Forum reduzieren, was jedoch noch keine problemlose Prüfung garantiert. Die Tatsache, dass jedoch zahlreiche G-20-, OECD- und EU-Mitgliedstaaten mit vielen dieser Partnerstaaten bereits im Herbst 2018 Daten ausgetauscht haben oder dies für 2019 vorgesehen haben,17 und die Schweiz demgegenüber die Einführung des AIA mit den vorgeschlagenen Staaten und Territorien erst für 2021 plant, zeigt, dass unser Land im Rückstand liegt.
Ferner darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass den meisten der vorgeschlagenen Staaten und Territorien noch über genügend Zeit verfügen, die vom Standard geforderten Voraussetzungen zu erfüllen (Schaffung der Rechtsgrundlagen; Umsetzung der Vorgaben im Bereich der Vertraulichkeit und Datensicherheit). Auch die potenziellen Partnerstaaten stehen unter Druck, den AIA in Übereinstimmung mit ihren politischen Verpflichtungen rechtzeitig einzuführen, um nicht als unkooperativ zu gelten. Die vorgeschlagenen Staaten und Territorien unternehmen deshalb bedeutende Anstrengungen den AIA in standardkonformer Weise umzusetzen. Es ist daher zu erwarten, dass die meisten der vorgeschlagenen Partnerstaaten ab 2020 den AIA einführen werden.
Verfahrensmässig entspricht das vorgeschlagene Vorgehen vollumfänglich den bisherigen Aktivierungen, wonach nur Partnerstaaten infrage kommen, welche die von der OECD gestellten Anforderungen anlässlich des ersten Datenaustauschs vollständig einhalten. Aus diesem Grund werden die derzeit 42 weiteren Staaten und Territorien (meist Schwellen- und Entwicklungsländer)18, die sich zum AIA bekennen, aber bisher keinen Zeitpunkt für dessen Umsetzung angegeben haben, zum jetzigen Zeitpunkt in einem Vernehmlassungsverfahren noch nicht berücksichtigt.
Der an der Plenarsitzung des Global Forum im Jahr 2017 beschlossene Aktionsplan, die Entwicklungsländer beim Kapazitätsaufbau der für die Umsetzung des AIA unerlässlichen Infrastruktur zu unterstützen, ist daher wichtig und hat Vorrang.19 Nachdem diese Staaten und Territorien dieser Kategorie einen Zeitpunkt für die Umsetzung des AIA angegeben haben, sind sie grundsätzlich in die Serie der nächsten
16 Die Notifikation der Schweiz nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe d der AIA-Vereinbarung kann unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2017/3533.pdf
17 Zahlreiche Drittstaaten haben die vom Bundesrat als AIA-Partner vorgeschlagenen Staaten und Territorien bereits bei der OECD notifiziert: So haben etwa Deutschland, Frankreich, Liechtenstein, das Vereinigte Königreich, Singapur und Hongkong Aserbaidschan, den Libanon, Pakistan und die Türkei in ihre Listen nach Abschnitt 7 (1)(f) der AIA-Vereinbarung aufgenommen.
18 Es handelt sich dabei um folgende Staaten und Territorien (Stand Oktober 2018): Ägypten, Armenien, Benin, Botswana, Burkina Faso, Djibouti, Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, El Salvador, Frühere Jugoslawische Republik von Mazedonien, Gabun, Georgien, Guatemala, Guyana, Haiti, Jamaica, Kambodscha, Kamerun, Kenia, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Marokko, Mauretanien, Moldawien, Mongolei, Montenegro, Niger, Papua Neu-Guinea, Paraguay, Philippinen, Ruanda, Senegal, Serbien, Tansania, Thailand, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, Ukraine.
19 Vgl. Antwort des Bundesrates auf die Motion 17.4093 Guldimann unter dem Link: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20174093.