Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/88: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2020/2021 · 29 Seiten

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- Libanon (Notenwechsel zwischen der Schweiz und dem Libanon betreffend die Besteuerung von

Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt vom 26. Juni/11. September 1957)32;

- Pakistan (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Islamischen Re-

publik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Protokoll) vom 19. Juli 2005)33;

- Peru (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.) vom 21. September 2012)34;

- Trinidad und Tobago (Abkommen zwischen der Schweiz und Trinidad und Tobago zu Vermeidung

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 1. Februar 1973)35;

- Türkei (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Protokoll) vom 18. Juni 2010)36;

Die Schweiz und die neuen Partnerstaaten können sich für den AIA auf das Amtshilfeübereinkommen, die multilaterale AIA-Vereinbarung und die bilaterale Aktivierung berufen, sofern diese Abkommen in Kraft und anwendbar sind.

Das Amtshilfeübereinkommen ist zudem Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch auf Ersuchen und für den spontanen Informationsaustausch nach Massgabe des OECD-Standards. Dadurch können mit allen neuen Partnerstaaten steuerrelevante Informationen auch auf Ersuchen oder spontan ausgetauscht werden, sofern das Amtshilfeübereinkommen in Kraft und anwendbar ist.

Weitere internationale Verpflichtungen werden durch die Vorlage nicht tangiert. Mit der Umsetzung des AIA kommt die Schweiz zudem ihren Verpflichtungen aus der «Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung» der UNO mit ihren 17 Sustainable Development Goals (SDG) nach (insb. Goal 10).

6.3 Erlassform

Die Bundesbeschlüsse, mit denen der Bundesrat ermächtigt wird, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung mitzuteilen, dass die besagten Staaten und Territorien in die Liste der AIA-Partner aufzunehmen seien, bedürfen der Genehmigung durch die Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 2 BV). Die einzelnen Bundesbeschlüsse betreffend die Aufnahme eines Staates oder Territoriums in die Liste nach Abschnitt 7 Ziffer 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung sind gemäss Artikel 39 Buchstabe a AIAG von der Bundesversammlung mit einfachem Bundesbeschluss zu genehmigen, der somit nicht dem Referendum untersteht.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredits oder Zahlungsrahmens enthält.

6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage enthält keine Delegationsgrundlage für Rechtsetzungsbefugnisse.

6.6 Datenschutz

Die im Zuge dieser Vorlage vorgeschlagenen Partnerstaaten, mit denen der AIA in reziproker Weise umgesetzt werden soll, sind auf der Länderliste des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) als Staaten mit einem ungenügenden Datenschutzniveau aufgeführt, weshalb hinreichende zusätzliche Datenschutzgarantien erforderlich sind. Diesen Bedenken trägt der Bundesrat

32 SR 0.672.948.95

33 SR 0.672.962.31

34 SR 0.672.964.11

35 SR 0.672.975.41

36 SR 0.672.976.31