Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/88: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2020/2021 · 29 Seiten
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vorgesehen, ihr Vermögen zu legalisieren. Im ordentlichen Steuerverfahren existieren keine weiteren Mechanismen zur straffreien Vermögensdeklaration.
7. Libanon
Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Libanon
Libanon hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 12. Mai 2017 unterzeichnet und ist für Libanon seit dem 1. September 2017 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 12. Mai 2017 unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Law no.55 vom 27. Oktober 2016 [Exchange of information for tax purposes]; Decree no.1022 vom 7. Juli 2017 [CRS Guidance]) ist inzwischen in Kraft getreten. Somit verfügt Libanon über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Libanon hat die Schweiz gegenüber der OECD bereits als AIA-Partner notifiziert.
Vertraulichkeit und Datensicherheit in Libanon
Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Libanon im Juni 2018 evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Libanon deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Libanon erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzuführen, d. h. im Gegensatz zu Libanon wird die Schweiz keine Kontodaten liefern.
Libanon hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.
Die Phase 2 der Prüfung zur Umsetzung des Standards über den Informationsaustausch auf Ersuchen in der Praxis ist für Libanon noch nicht abgeschlossen, sodass bezüglich der Standardkonformität noch keine Aussage möglich ist. Anlässlich der Phase 1 der Prüfung zu den rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen im Juni 2012 gelangte das Global Forum zum Schluss, dass das Element der Vertraulichkeit in Libanon vorhanden ist. Sämtliche Steuerabkommen, welche Libanon unterzeichnet hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält Art. 104 des Income Tax Act (Decree Law no.144 vom 12. Juni 1959) sowie Art. 579 des Criminal Code (Decree Law no.340 vom 1. März 1943) weitere Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten.
Mit Ausnahme datenschutzrechtlich relevanter Bestimmungen in diversen Erlassen, welche den Zugang zu den persönlichen Daten sowie deren Vertraulichkeit regeln, kennt die geltende Rechtsordnung Libanons kein spezifisches Gesetz zum Schutz der persönlichen Daten. Demgemäss ist der Datenschutz in Libanon lückenhaft. Derzeit wird im Parlament über eine auf das Jahr 2005 zurückgehende Electronic Transactions and personal Data Protection Bill debattiert.
Regularisierung der Vergangenheit in Libanon
Libanon kennt auch kein spezifisches Programm zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung. Am 14. Mai 2018 hat der libanesische Verfassungsrat verschiedene Bestimmungen der Budgetgesetzgebung für verfassungswidrig erklärt, darunter auch die Norm zur Steueramnestie. Die steuerliche Bereinigung von nicht deklarierten Vermögenswerten richtet sich somit nach dem ordentlichen Steuerverfahren, wonach zusätzlich zur ausstehenden Steuer eine Strafsteuer von 20 Prozent der effektiv geschuldeten Steuer fällig wird. Bei schwerem Steuerbetrug wird eine Strafverfolgung eingeleitet.