Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/88: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2020/2021 · 29 Seiten

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insofern Rechnung, als die Schweiz am 4. Mai 2017 im Rahmen des Verfahrens nach Abschnitt 7 Absatz 1 der AIA-Vereinbarung eine Notifikation zum Datenschutz an das Koordinierungsgremium übermittelt hat.37 In dieser Notifikation sind die datenschutzrechtlichen Garantien festgelegt, die auch für die Steuerpflichtigen in diesen Partnerstaaten und -territorien gelten müssen, so insbesondere das Recht der betroffenen Personen auf Auskunft über ihre Daten sowie der Anspruch auf Berichtigung oder Löschung ihrer Daten. Nimmt ein Staat oder ein Territorium die Schweiz in die Liste seiner Partnerstaaten auf, so ist dieser Staat oder dieses Territorium gehalten, die schweizerischen Datenschutzvorgaben einzuhalten. Dieser Mechanismus kommt einer Vereinbarung über den Datenschutz im Sinne von Artikel 6 AIAG gleich und stellt nach Auffassung des Bundesrates eine deutliche Stärkung der Datenschutzgarantien für die Steuerpflichtigen in den Partnerstaaten der Schweiz dar.

Die EU-Mitgliedstaaten, deren Datenschutzgesetzgebung jener der Schweiz ähnlich ist, haben im Rahmen der Aktivierung des AIA auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung ebenfalls Notifikationen mit Garantien im Bereich des Datenschutzes übermittelt und erwarten somit, wie die Schweiz, von diesen Partnerstaaten die Einhaltung bestimmter datenschutzrechtlicher Grundsätze. Wird der AIA aktiviert, so dürfen die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz den Datenaustausch aussetzen, wenn sie feststellen, dass ein Partnerstaat entgegen der im Rahmen der Notifikation abgegebenen Zusicherung diese datenschutzrechtlichen Mindestanforderungen nicht einhält.

37 Vgl. dazu Fussnote 16.