Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/88: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2020/2021 · 29 Seiten
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2. Aserbaidschan
Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Aserbaidschan
Aserbaidschan hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 23. Mai 2015 unterzeichnet und ist seit dem 1. September 2015 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 30. August 2017 unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Ausführungserlass gestützt auf das Steuergesetz der Republik von Aserbaidschan [Law no. 905-IG vom 11. Juli 2000]) trat Ende 2016 in Kraft. Damit verfügt Aserbaidschan über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Aserbaidschan hat die Schweiz gegenüber der OECD bereits als AIA-Partner notifiziert.
Vertraulichkeit und Datensicherheit in Aserbaidschan
Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Aserbaidschan wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.
Aserbaidschan hat mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA (reziproker Informationsaustausch) abgeschlossen, welches am 11. Mai 2015 in Kraft getreten ist. Der IRS hat im Vorfeld des Abkommens die Vertraulichkeit und Datensicherheit in Aserbaidschan geprüft und als angemessen eingestuft.
Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im November 2016 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Aserbaidschan als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Aserbaidschan abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält das Steuergesetz der Republik von Aserbaidschan [Law no. 905-IG vom 11. Juli 2000]) weitere Vorschriften (insb. Art. 30) zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten.
Aserbaidschan verfügt über ein eigenständiges Datenschutzgesetz (Law no. 998-IIIQ vom 11. Mai 2010), das die wichtigsten Grundsätze zur Sammlung, zur Übermittlung und zum Schutz von persönlichen Daten enthält. Aserbaidschan hat auch das Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV-Nr. 108) ratifiziert, wonach die Individualschutzrechte (Zugang zu den persönlichen Daten, Berichtigung und Löschung von persönlichen Daten, Widerspruch gegen die Weitergabe von persönlichen Daten) gewährleistet sein müssen.
Regularisierung der Vergangenheit in Aserbaidschan
Aserbaidschan kennt weder eine Steueramnestie noch ein spezifisches Programm für die Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit. Auch im ordentlichen Steuerverfahren gibt es keine Möglichkeit, bisher nicht deklarierte Vermögenswerte nachträglich auf freiwilliger Basis offenzulegen. Eine unterlassene Deklaration qualifiziert allgemein als Steuerhinterziehung, die strafbar ist. Die steuerliche Bereinigung von nicht deklarierten Vermögenswerten richtet sich somit nach dem ordentlichen Steuerverfahren, wonach zusätzlich zur ausstehenden Steuer Zinsen sowie eine Strafsteuer (in der Höhe der im Zeitraum der Hinterziehung angefallenen Erträge) fällig wird. Wird dieser Betrag beglichen, gilt die Angelegenheit in der Regel als erledigt, ohne dass es zu weiteren Verfahren kommt. Bei schwerem Steuerbetrug wird eine Strafverfolgung eingeleitet.
3. Brunei Darussalam
Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Brunei Darussalam
Brunei Darussalam hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 12. September 2017 unterzeichnet und ist für Brunei Darussalam noch nicht in Kraft gesetzt worden. Die AIA-Vereinbarung wurde noch nicht unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Income Tax Act, Chapter 35; Income Tax (International Tax Compliance Agreements) (Common Reporting Standard) Regulation, 2017) ist am 29. Juni 2017 in Kraft getreten. Somit verfügt Brunei Darussalam noch nicht über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.