Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/88: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2020/2021 · 29 Seiten

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Vermögen, die in der Schweiz steuerlich ansässige Personen bei Finanzinstituten in den Partnerstaaten halten (vgl. dazu Ziff. 5.3).24

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Tatsache, dass der AIA künftig mit zusätzlichen Partnerstaaten umgesetzt werden soll, wird an den hohen Anforderungen wenig ändern, die das System des AIA und dessen Vollzug an die Kantone stellt. Die für die Verwendung der Informationen aus dem Ausland erforderlichen organisatorischen, personellen und technischen Belange mussten im Hinblick auf den ersten Datenaustausch im Jahr 2018 bereits vorhanden sein. Erst eine Analyse der Durchführung des ersten Datenaustauschs unter Einbezug der Kantone wird jedoch zeigen, ob die vorhandenen Ressourcen tatsächlich ausreichend sind.

Von der Vorlage sind keine Mehrausgaben für Gemeinden zu erwarten, da diese nicht in die Umsetzung des AIA involviert sind. Mehreinnahmen für Kantone und Gemeinden sind denkbar, wenn durch den AIA bisher nichtdeklarierte Vermögenswerte von in der Schweiz steuerlich ansässigen Personen in den Partnerstaaten bekannt werden. Aus einzelnen der vorgeschlagenen AIA-Partnerstaaten bestehen in der Schweiz zwar bedeutende Ausländergemeinden, jedoch machen diese kumuliert nur 1 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung in der Schweiz aus. Entsprechend erscheinen wesentliche Mehreinnahmen unwahrscheinlich. Die Möglichkeit steuerlicher Mindereinnahmen aufgrund negativer Effekte auf die verwalteten Vermögen schweizerischer Finanzinstitute erscheinen ebenfalls unwahrscheinlich, wie im folgenden Abschnitt dargelegt wird.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Der volkswirtschaftliche Nutzen der Umsetzung des AIA mit den vorgeschlagenen Partnerstaaten ab 2020/2021 liegt primär in der Abwendung der Gefahr, dass die Schweiz auf den Listen unkooperativer Staaten figuriert, sowie in der Vermeidung möglicher Sanktionsmassnahmen – auch seitens von Ländern, die nicht zu den vorgeschlagenen neuen AIA-Partnern gehören. Solche Gegenmassnahmen wären für Unternehmen und Arbeitnehmende und letztlich auch für die Steuerzahlenden von potentiell grossem, wenn auch schwer quantifizierbarem Nachteil. Es besteht deshalb ein öffentliches Interesse, die Schweizer Wirtschaft davor zu verschonen.

Zusätzliche Kosten für Finanzinstitute in Form einmaliger Einführungs- und wiederkehrender Betriebskosten sowie in Form verschlechterter Wettbewerbsbedingungen dürften gering ausfallen. Der Kreis der AIA-meldepflichtigen Institute vergrössert sich durch die Vorlage nicht und die betroffenen Finanzinstitute verfügen bereits über die notwendige Infrastruktur und Prozesse. Bezüglich der Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass der AIA ein internationaler Standard ist, der von den teilnehmenden Staaten und Territorien nach einheitlichen Regeln durchgeführt wird. Die Umsetzung des AIA stellt somit den schweizerischen Finanzplatz in Bezug auf seine Wettbewerbsfähigkeit nicht schlechter als andere Finanzplätze. Der AIA und dessen Erweiterung schwächen jedoch die relative Wettbewerbsposition des schweizerischen Finanzplatzes im zeitlichen Vergleich. Insbesondere für grenzüberschreitend tätige Banken sind Mindereinnahmen denkbar, wenn aufgrund des erweiterten AIA Gelder aus der Schweiz abfliessen. Schätzungen zur Entwicklung der in der Schweiz verwalteten Offshore-Vermögen zeigen jedoch seit dem Erlass des AIA-Standards 2014 eine positive Entwicklung, wenn auch bei rückläufigem Marktanteil der Schweiz.25 Dass die vorgeschlagene Erweiterung des AIA zu einem wesentlichen Abfluss von Kundenvermögen führt, erscheint entsprechend unwahrscheinlich. Eine solche Entwicklung ist insbesondere nicht zu erwarten, weil die neu vorgeschlagenen AIA-Partnerstaaten eine geringere wirtschaftliche Bedeutung aufweisen und weniger bedeutende Absatzmärkte für grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen darstellen als die bisherigen AIA-Partnerstaaten.

24 Vgl. dazu auch die Entwicklung der straflosen Selbstanzeigen in den letzten Jahren: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/verrechnungssteuer/verrechnungssteuer/kontakt/abteilung-strafsachen-und-untersuchungen.html

25 SBVg (2018): Banking Barometer 2018, S. 49. https://www.swissbanking.org/en/services/library/studies-reports; Boston Consulting Group (2014): Global Wealth 2014, S. 10. http://image-src.bcg.com/Images/Riding_a_Wave_of_Growth_Jun_2014_tcm20-74487.pdf; Boston Consulting Group (2018): Global Wealth 2018, S. 10. http://image-src.bcg.com/Images/BCG-Seizing-the-Analytics-Advantage-June-2018-R-3_tcm20-194512.pdf.