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Vernehmlassung 2019/36: Totalrevision der Medizinprodukteverordnung und Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten (neue Medizinprodukte-Regulierung) · 28 Seiten
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Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten AS ...
Art. 2 Begriffe
1Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
a. klinischer Versuch: systematische Untersuchung eines Produkts, bei der Personen einbezogen sind und die zwecks Bewertung der Sicherheit oder Leistung des Produkts durchgeführt wird;
b. konformitätsbezogener klinischer Versuch: klinischer Versuch, der zum Nachweis der Konformität des untersuchten Produkts durchgeführt wird;
c. Vertragsstaat: Staat, der durch eine völkerrechtliche Vereinbarung mit der Schweiz zur gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungen und -verfahren für Produkte gebunden ist.
2Anwendbar sind zudem folgende Begriffsbestimmungen:
a. betreffend den Sponsor: Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung vom 20. September 20134 über klinische Versuche (KlinV);
b. betreffend die Prüfperson: Artikel 2 Buchstabe e KlinV.
Art. 3 Anwendbare Bestimmungen
1Für klinische Versuche mit Produkten sind folgende Bestimmungen der KlinV5 anwendbar:
a. betreffend die wissenschaftliche Integrität und die wissenschaftliche Qualität: die Artikel 3 und 4 KlinV;
b. betreffend die Aufklärung, die Einwilligung und den Widerruf: die Artikel 7–9 KlinV;
c. betreffend die Haftung und die Sicherstellung: Artikel 10 Absätze 1 Buchstaben c und d und 2 sowie die Artikel 11–14 KlinV;
d. betreffend die Durchführung klinischer Versuche in Notfallsituationen: die Artikel 15–17 KlinV;
e. betreffend die Aufbewahrung gesundheitsbezogener Personendaten und biologischen Materials: Artikel 18 KlinV;
f. betreffend Inspektionen und Verwaltungsmassnahmen: Artikel 46 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie die Artikel 47 und 48 KlinV.
2Die Befugnisse der Swissmedic und die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten des Sponsors und der Prüfperson bei Inspektionen und Verwaltungsmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Artikeln 75 und 76 MepV6.
3Für klinische Versuche mit In-vitro-Diagnostika gilt die KlinV.
4 SR 810.305
5 SR 810.305
6 SR …