Vorlage
Vernehmlassung 2019/36: Totalrevision der Medizinprodukteverordnung und Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten (neue Medizinprodukte-Regulierung) · 28 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage
Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten AS ...
3Bei konformitätsbezogenen klinischen Versuchen der Kategorien C1 und C2 erstattet der Sponsor die Meldungen nach Absatz 1 zusätzlich den Vertragsstaaten, in denen der klinische Versuch durchgeführt wird oder werden soll.
2. Abschnitt: Meldung und Berichterstattung bei Abschluss, Abbruch und Unterbruch eines klinischen Versuchs
Art. 32 Meldung
1Der Sponsor meldet der Ethikkommission den Abschluss des klinischen Versuchs in der Schweiz innerhalb von 15 Tagen.
2Als Abschluss des klinischen Versuchs gilt der letzte Folgebesuch der letzten teilnehmenden Person (Follow up visit), sofern im Prüfplan nichts anderes bestimmt ist.
3Der Sponsor meldet der Ethikkommission einen Abbruch oder Unterbruch des klinischen Versuchs innerhalb von 15 Tagen. In der Meldung sind die Gründe für den Abbruch oder den Unterbruch anzugeben.
4Erfolgt der Abbruch oder Unterbruch aus Sicherheitsgründen, so muss die Meldung innerhalb von 24 Stunden erfolgen.
5Bei einem Unterbruch eines klinischen Versuchs aus Sicherheitsgründen erstattet der Sponsor die Meldung zusätzlich denjenigen Vertragsstaaten, in denen der klinische Versuch durchgeführt wird oder werden soll.
6Wird ein multizentrischer klinischer Versuch an einem der Durchführungsorte abgebrochen oder unterbrochen, so erstattet der Sponsor die Meldung nach Absatz 3 auch der zuständigen beteiligten Ethikkommission.
Art. 33 Schlussbericht
1Sofern der Prüfplan nichts anderes vorsieht, reicht der Sponsor der Ethikkommission einen Schlussbericht gemäss Anhang XV Kapitel III Ziffer 7 MDR14 ein:
a. innerhalb eines Jahres nach Abschluss des klinischen Versuchs;
b. innerhalb von 90 Tagen nach einem Abbruch oder Unterbruch des klinischen Versuchs.
2Dem Schlussbericht muss eine Zusammenfassung in allgemein verständlicher Sprache beigefügt werden.
Art. 34 Zusätzliche Adressatin
Für klinische Versuche der Kategorie C sind die Meldungen und Berichte nach den Artikeln 32 und 33 auch der Swissmedic zuzustellen.
14 Siehe Fussnote zu Art. 3.