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Vernehmlassung 2019/36: Totalrevision der Medizinprodukteverordnung und Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten (neue Medizinprodukte-Regulierung) · 28 Seiten
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Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten AS ...
2Bis zum Inkrafttreten von Artikel 40 dieser Verordnung (Art. 49 Abs. 2) muss der Sponsor konformitätsbezogene klinische Versuche der Kategorien C1 und C2 nach den Artikeln 64, 65 Absätze 1 und 3, 66 und 67 KlinV21 registrieren. Er muss zudem die Ergebnisse solcher klinischer Versuche in einem anerkannten Register nach Artikel 64 KlinV innert folgender Frist veröffentlichen:
a. für abgeschlossene klinische Versuche: spätestens bei der Registrierung des Produkts nach Artikel 53 MepV22 und bevor es in Verkehr gebracht wird, oder ein Jahr nach Einreichung des Schlussberichts nach Artikel 33, falls bis zu diesem Zeitpunkt keine Registrierung erfolgt;
b. bei Abbruch oder Unterbruch eines klinischen Versuchs: unmittelbar nach Einreichung des Schlussberichts nach Artikel 33.
Art. 49 Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am …. in Kraft.
2Die Artikel 8 Absätze 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und 2 Buchstabe a, 14 Absatz 6, 15 Absatz 3, 18 Absatz 4, 19 Absatz 5, 20–30, 31 Absatz 3, 32 Absatz 5, 36 Absatz 3 und 40 treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: …
Der Bundeskanzler: …
21 SR 810.305
22 SR ...