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Vernehmlassung 2019/36: Totalrevision der Medizinprodukteverordnung und Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten (neue Medizinprodukte-Regulierung) · 28 Seiten
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Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten AS ...
Art. 29 Entscheid
1Die Swissmedic und die zuständige Ethikkommission entscheiden über die Durchführung des klinischen Versuchs in der Schweiz innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt des Bewertungsberichts des koordinierenden Vertragsstaates.
2In ihren Entscheiden zum allgemeinen Teil folgen sie den Ergebnissen des Bewertungsberichts einschliesslich der Beurteilung, ob der klinische Versuch durchgeführt werden kann, es sei denn:
a. Vorschriften bezüglich der Sicherheit und der Anwendung des Produkts werden nicht beachtet;
b. im Bewertungsverfahren angemerkte Zweifel bezüglich der Sicherheit der betroffenen Personen oder der Zuverlässigkeit und Belastbarkeit der Daten bleiben bestehen;
c. die Voraussetzungen der Humanforschungsgesetzgebung werden nicht beachtet;
d. die betroffenen Personen werden im Vergleich zur klinischen Praxis in der Schweiz schlechtergestellt.
3Erfüllt der nationale Teil des Gesuchs die Anforderungen der Humanforschungsgesetzgebung nicht, so verweigert die zuständige Ethikkommission die Bewilligung.
4Die Swissmedic kann einen klinischen Versuch nur bewilligen, wenn die zuständige Ethikkommission vorher ihre Bewilligung erteilt hat.
5Wird die Bewilligung von der Swissmedic oder der zuständigen Ethikkommission aus Gründen nach Absatz 2 verweigert, so übermitteln sie die spezifische Begründung dem Sponsor, den weiteren betroffenen Vertragsstaaten sowie der Europäischen Kommission.
Art. 30 Änderungen
Für das Verfahren zur Beurteilung wesentlicher Änderungen nach den Artikeln 14 und 19 gelten die Artikel 21–29 sinngemäss.
4. Kapitel: Meldungen und Berichterstattung
1. Abschnitt: Meldungen von Sicherheits- und Schutzmassnahmen
Art. 31
1Müssen während der Durchführung eines klinischen Versuchs unverzüglich Sicherheits- und Schutzmassnahmen getroffen werden, so meldet der Sponsor diese Massnahmen sowie die Umstände, aufgrund derer sie notwendig wurden, der Ethikkommission innerhalb von zwei Tagen.
2Bei klinischen Versuchen der Kategorie C ist diese Meldung auch der Swissmedic zu erstatten.