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Vernehmlassung 2019/36: Totalrevision der Medizinprodukteverordnung und Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten (neue Medizinprodukte-Regulierung) · 28 Seiten

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Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten AS ...

Art. 16 Prüfbereiche

1Die Swissmedic überprüft bei klinischen Versuchen:

a. die Vollständigkeit des Gesuchs;

b. die Anforderungen nach Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe b HMG.

2Sie beschränkt sich ausschliesslich auf die Überprüfung der Vollständigkeit des Gesuchs, wenn der Sponsor in seinem Gesuch Folgendes nachweist:

a. Es handelt sich um einen klinischen Versuch der Kategorie C1 oder C2 mit einem Produkt, nach Artikel 13 MepV11 in die nicht invasiven Klassen I oder IIa eingeteilt ist.

b. Die Anwendung des zu untersuchenden Produkts ist höchstens mit minimalen Risiken für die betroffenen Personen verbunden.

Art. 17 Klinische Versuche mit Produkten, die ionisierende Strahlen

aussenden können

1Für klinische Versuche der Kategorie C müssen die zusätzlichen Gesuchsunterlagen gemäss Anhang 1 Ziffer 4 eingereicht werden.

2Die Swissmedic holt vor Erteilung der Bewilligung die Stellungnahme des BAG ein. Das BAG prüft die Einhaltung der Strahlenschutzgesetzgebung und die Dosisabschätzung.

3Sie erteilt die Bewilligung, wenn:

a. die Anforderungen nach Artikel 16 eingehalten werden; und

b. das BAG innert der gesetzten Frist keine Einwände gegen den klinischen Versuch vorgebracht hat.

4Sie teilt ihren Entscheid dem BAG mit.

5Sie übermittelt dem BAG bei klinischen Versuchen der Kategorie C unmittelbar nach Erhalt:

a. den Schlussbericht nach Artikel 37 Absatz 1 mit allen für den Strahlenschutz relevanten Angaben, insbesondere einer retrospektiven Dosisabschätzung der teilnehmenden Personen, sofern das BAG nichts anderes bestimmt hat;

b. die Meldungen nach Artikel 38 Absatz 3.

11 SR …