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Vernehmlassung 2019/36: Totalrevision der Medizinprodukteverordnung und Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten (neue Medizinprodukte-Regulierung) · 28 Seiten
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Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten AS ...
2. Abschnitt: Allgemeine Pflichten des Sponsors und der Prüfperson und fachliche Qualifikation
Art. 4 Allgemeine Pflichten des Sponsors und der Prüfperson
Der Sponsor und die Prüfperson müssen klinische Versuche nach den Anforderungen gemäss Artikel 72 und den Kapiteln I und III des Anhangs XV der Verordnung (EU) 2017/7457 über Medizinprodukte (MDR) durchführen.
Art. 5 Fachliche Qualifikation
1Die Prüfperson eines klinischen Versuchs muss:
a. zur Ausübung des Arztberufs oder eines anderen Berufs, der sie zum klinischen Versuch spezifisch qualifiziert, in eigener fachlicher Verantwortung berechtigt sein;
b. hinreichende Kenntnisse über die wissenschaftlichen Anforderungen an die Durchführung klinischer Versuche sowie die für den klinischen Versuch notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen aufweisen; und
c. über Kenntnisse der gesetzlichen Voraussetzungen eines klinischen Versuchs verfügen oder diese mittels Einbezug entsprechender Expertise gewährleisten können.
2Die übrigen Personen, die den klinischen Versuch durchführen, müssen über die ihrer jeweiligen Tätigkeit entsprechenden fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
2. Kapitel: Bewilligungs- und Meldeverfahren
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Kategorisierung der klinischen Versuche
1Klinische Versuche entsprechen der Kategorie A, wenn das zu untersuchende Produkt ein Konformitätskennzeichen nach Artikel 11 MepV8 trägt, es gemäss der Gebrauchsanweisung angewendet wird und die betroffenen Personen gegenüber den unter normalen Verwendungsbedingungen des Produkts angewandten Verfahren:
a. keinen zusätzlichen invasiven oder belastenden Verfahren unterzogen werden (Kategorie A1); oder
b. zusätzlichen invasiven oder belastenden Verfahren unterzogen werden (Kategorie A2).
7 Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates; Fassung gemäss ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1.
8 SR …