Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 34 Seiten

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VCS, acsi, EKK, IGöV, transfair, Pro Bahn Schweiz sowie eine Privatperson, dass der Mindestbetrag von zehn Franken, unter dem keine Entschädigungen geschuldet sind, als zu hoch angesetzt. Sie fordern einen tieferen Mindestbetrag (z. B. 5 Franken). Der Kanton NE, die SAB, die AG Berggebiet c/o Solidaritätsfonds Luzerner Bergbevölkerung, Pro Bahn Schweiz und die IGöV würden Entschädigungszahlungen ab kürzeren Verspätungen begrüssen. transN, der Kanton LU und die Stadt Winterthur, SBW kritisieren zudem den Entschädigungsanspruch in einer Reisekette, wenn es in einem Teilabschnitt nur zu einer kurzen Verspätung kommt, am Ende der Reisekette jedoch eine kumulierte Verspätung von über 60 Minuten und dadurch ein Anspruch auf Entschädigung entsteht. Die Stadt Winterthur, SBW und eine Privatperson fordern, dass die Verspätung am Ende einer ganzen Reisekette zu keinen Entschädigungsansprüchen führen soll.

PostAuto, SZU, transN, VBG, VBZ, ZVV, ch-direct, VöV, die Stadt Winterthur, SBW, SBB, MGB,

Thurbo AG fordern, dass die ISB die personenbezogenen Daten auf Anträgen für eine Fahrpreisentschädigung auswerten dürfen, um Missbräuche verhindern zu können.

PostAuto, SZU, transN, VBG, VBZ, VZZ, ch-direct, LITRA, VöV, die Stadt Winterthur, SBW, SBB,

MGB, RhB, RAILplus, SOB und SBS verlangen, dass der Anspruch auf Entschädigung in Fällen höherer Gewalt wegfallen soll. SBS verlangt für Seilbahnen eine grundsätzliche Ausnahme von der Entschädigungsregelung.

Die SZU, transN, VBG, VBZ, ZVV, PostAuto, die Stadt Winterthur, SBW, MGB, RhB, SBB, Thurbo AG, LITRA, VöV, RAILplus und transfair verlangen die Inkraftsetzung der Passagierrechte auf den 1.7.2021.

Der Kanton FR regt an, die Verordnung dahingehend zu präzisieren, dass die Informationen, die vor der Fahrt erteilt werden müssen, elektronisch zur Verfügung gestellt werden sollen. Mehrere Kantone stellen infrage, ob die Informationspflicht im vorgegeben Detaillierungsgrad zielführend sei. Weiter verlangen die Kantone LU, ZG und SZ, SZU, VBG, VBZ, ZVV, die Stadt Winterthur und SBW, dass die Verfügbarkeit von Sitzen sowie von Liege- und Schlafwagen ausschliesslich im Fernverkehr angegeben werden muss. Auch andere Informationen, die vor der Fahrt bekanntzugeben sind, wie z. B. Aktivitäten, die voraussichtlich zu Störungen führen, werden mehrfach kritisiert.

Die SZU, VBG, VBZ, ZVV, PostAuto, SBB, Thurbo AG, VöV und ch-direct sind der Ansicht, dass dem Wort «Unterbringung» in Artikel 61a Absatz 2 Buchtstabe b das Adjektiv «angemessene» voranzustellen sei, wenn durch die Verspätung ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig wird. Die Thurbo AG, SOB, transN und die Kantone LU, UR, OW, GL, ZG, SG, AG kritisieren, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht nur bei dem die Verspätung verursachenden TU geltend gemacht werden könne. Deshalb sei ausschliesslich eine Branchenlösung in Betracht zu ziehen. Die Kantone AI und SO schlagen vor, zu prüfen, ob die Branche eine einzige übergeordnete Beschwerdestelle für die Schweiz schaffen könnte. EKK und SBW kritisieren die Vorschrift zur Massnahme, wonach die TU dazu verpflichtet sind, den Reisenden im Falle von Verspätungen Erfrischungen und Mahlzeiten anzubieten. Die EKK schlägt stattdessen vor, dass diese Verpflichtung erst ab einer Verspätung von 120 Minuten gelten soll und mit weniger einschränkenden Bedingungen.