Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 34 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 28Fedlex · Ergebnisbericht
Mit JA beantworten diese Frage 39 Teilnehmende, davon 17 Kantone (ZH, BE, LU, UR, GL, FR, SO, BS, BL, SH, AR, SG, AG, TG, TI, VD, NE), 1 Partei (SVP), 1 Dachverband der Gemeinden, Städte und Berggebiete (Schweizerischer Städteverband), 2 Dachverbände der Wirtschaft (economiesuisse, SGV), 8 Vertreter der öV-Branche (SBW, SBB, SOB, SZU, Thurbo AG, VBG, VBZ, ZVV) sowie 10 weitere Organisationen (IG DHS, VAP, VöV, WEKO).
Diverse Kantone sind nicht mit der Vermutung einverstanden, dass Flughafentransfers das Verkehrsangebot «ergänzten». Die Kantone ZH, UR, TI sowie SBW, SZU, VBG, VBZ, ZVV und die Stadt Winterthur verlangen, den Wortlaut unverändert bei «nicht wesentlich konkurrenzieren» zu lassen. Andere Kantone (BE, LU, GL, SO, BS, BL, SG, AR, SG, AG, TG, VD, NE) und der Schweizerische Städteverband fordern, dass auch für Flughafentransfers der Nachweis zu erbringen sei, dass es sich um eine Angebotsergänzung handle. Die SOB und die Thurbo AG fordern, dass den TU die Konzessionsgesuche für Flughafentransfers auch künftig zur Vernehmlassung zugestellt werden.
Der Kanton FR kritisiert, dass die Vernehmlassung zu viele unterschiedliche Themen aufgreife und dass die Erläuterungen es nicht ermöglichen würden, die tatsächlichen Auswirkungen der Änderungen beurteilen zu können. Die SVP wünscht, solche Themen aus der Vorlage auszuklammern, die nichts mit der Bahninfrastruktur zu tun haben.
Economiesuisse, SGV, Cargo Forum Schweiz, IG DHS, RAILcare, VAP und scienceindustries wünschen bei den Entschädigungen für Umleitungen und Ersatzverkehre von der Schiene auf die Strasse eine Gleichbehandlung von Verladern und EVU.
SBB, VöV, WEKO äussern sich bei dieser Frage zur Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs zu Dienstleistungen im Gütertransport auf der Schiene, wie dies mehrere Teilnehmende bereits unter den Fragen 3 und 4 getan haben. Die SBB ist grundsätzlich gegen die Aufnahme eines entsprechenden Artikels in die GüTV, erachtet die rechtliche Grundlage als ungenügend und fordert die Streichung des Artikels. Alternativ schlägt die SBB eine Anpassung vor (vgl. Frage 4). Die WEKO regt an, dass die Pflicht zur Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs zu Dienstleistungen nur in denjenigen Bereichen im Gütertransport auf der Schiene Anwendung finden sollte, bei denen ein faktisches oder natürliches Monopol bzw. eine wesentliche Einrichtung vorliegt, und die Dienstleistung demzufolge nur von einem einzelnen Anbieter erbracht wird.
Die SBB weist ausserdem darauf hin, dass Annex VII der Richtlinie 2012/34/EU3 nicht vollständig umgesetzt werde und wünscht zusätzliche Erklärungen zu einer möglichen kompletten Umsetzung.
Der VöV gibt zu bedenken, dass den Antragstellerinnen aktuell nur dann Einschränkungen unterbreitet werden müssen, wenn es sich um Baustellen handelt, auf denen an mehr als an sieben aufeinanderfolgenden Tagen gearbeitet werde. Insbesondere der Güterverkehr sei jedoch auch dann stark von
3 Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, ABl. 343 vom 14.12.2012, S. 32.