Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 34 Seiten
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Die SOB und die Thurbo AG betonen, dass die Neuregelung der Mitwirkungsrechte allerdings nicht dazu führen dürfe, in anderen Bereichen auf Vernehmlassungen nach bisheriger Praxis (Vorprojekte, Anforderungsprofile usw.) bei den EVU zu verzichten.
Die Konkretisierung der Mitwirkungsrechte erachten 9 Teilnehmende als TEILWEISE hinreichend, darunter 2 Kantone (BE, SH), 1 Partei (SVP), 1 Dachverband der Wirtschaft (SGV), 4 Vertreter der öV-Branche (SBB, Thurbo AG, SBG, ZVV) sowie 1 weiterer Teilnehmender (Stadt Winterthur).
Die Kantone BE, SH, VD, UR, SO, NE und JU bedauern, dass die Mitwirkungsrechte der Kantone keine Aufnahme in die Verordnung gefunden haben.
Die Thurbo AG fordert, die Art von Anliegen, die die EVU oder Anschliesser einbringen können, näher einzugrenzen.
Die VBG und der ZVV sehen die vorgeschlagene Regelung eher als Informationsrecht denn als Mitwirkungsrecht an, wie dies in der neuen gesetzlichen Grundlage eigentlich vorgesehen ist. Sie und die Stadt Winterthur verlangen, dass die geplanten Investitionen und Investitionspläne sowie die Mitwirkungsrechte aktiv und vorgängig bekanntgegeben werden.
In 9 Stellungnahmen wird diese Frage mit NEIN (nicht hinreichend) beantwortet. Wie die SVP und der SGV fordern auch economiesuisse, Cargo Forum Schweiz, IG DHS, RailCare, VAP, die Handelskammer beider Basel und sciencesuisse, die Mitwirkungsrechte der für den Netzzugang Antragsberechtigten und Verlader bei der Fahrplangestaltung auf den Umgang mit Baustellen und Betriebsstörungen auszudehnen.
Frage 6: Sehen Sie weiteren Handlungsbedarf?
Grundtenor
Zu dieser Frage nehmen 54 von 80 Eingaben inhaltlich Stellung. Eine Minderheit (16 von 54) erkennt weiteren Handlungsbedarf.