Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 34 Seiten

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Berggebiete (SAB, Schweizerischer Städteverband), 1 Dachverband der Wirtschaft (SGV), 8 Vertreter der öV-Branche (BLS AG, FART, RhB, SBW, SZU, VBG, VBZ, ZVV) und 5 weitere Organisationen (VCS, AG Berggebiet c/o Solidaritätsfonds Luzerner Bergbevölkerung, Handelskammer beider Basel, RAILplus, transfair).

Die BLS AG und transfair fordern in ihren Stellungnahmen, dass sowohl im konzessionierten Verkehr als auch im bewilligungspflichtigen grenzüberschreitenden Busverkehr im Grundsatz die gleichen Regeln gelten und angewandt werden sollen.

TEILWEISE einverstanden sind 7 Teilnehmende, darunter 1 Kanton (VD), 2 Parteien (SPS, SVP), 2 Vertreter der öV-Branche (PostAuto, transN) und 2 weitere Organisationen (Pro Bahn Schweiz, Pro Velo).

Mit NEIN sind 9 Stellungnahmen eingegangen, darunter 2 Kantone (NW, AI), 3 Vertreter der öV-Branche (SBB, SOB, Thurbo AG) sowie 4 weitere Organisationen (LITRA, SWISSRAIL, VöV und eine Privatperson).

Die Kantone VD und AI sowie die SPS kritisieren die Unterscheidung zwischen der Verspätung bei der Abfahrt (bewilligungspflichtiger grenzüberschreitender Busverkehr) und bei der Ankunft (konzessionierter Verkehr). SBB, SOB, Thurbo AG, PostAuto, LITRA, VöV Pro Bahn Schweiz und eine Privatperson lehnen die Unterscheidung bei der Entschädigungsregelung ganz allgemein ab. Die SVP ist der Ansicht, dass Passagierrechte im Fernbusverkehr gleich zu behandeln seien, wie Passagierrechte im Schienen- oder Luftverkehr. Aus diesem Grund fordert die SVP, diese Fragen konzeptionell ganzheitlich aufzugleisen und gesondert zu behandeln.

Pro Velo weist darauf hin, dass die Rückerstattungsregelung auch für Fahrradbillette gelten soll und Fahrräder auch dann an den Zielort gebracht werden müssen, wenn der Bus wegen einer Panne betriebsunfähig wird und die Weiterfahrt über eine alternative Reiseroute mit Ersatzfahrzeugen angeboten wird.

Der Kanton AI regt an, dass der bewilligungspflichtige grenzüberschreitende Busverkehr bei Verspätungen wegen höherer Gewalt ebenso der Entschädigungsregelung untersteht, wie dies im konzessionierten Verkehr angedacht ist.

Frage 11: Erachten Sie es als sinnvoll, dass die Branche die Entschädigungsbedingungen für Abonnementbesitzerinnen und -besitzer festlegt?

Grundtenor

59 von 80 Teilnehmenden haben sich konkret zu dieser Frage geäussert. Eine Mehrheit (39 von 59) erachtet es als sinnvoll, dass die Entschädigungsbedingungen für Abonnementsbesitzerinnen und - besitzer von der Branche festlegt werden. 11 Teilnehmende erklären sich teilweise einverstanden, 9 von 59 Antworten beurteilen den Vorschlag negativ.