Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 34 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Ausgangslage und Gegenstand der Vorlage

Die eidgenössischen Räte verabschiedeten am 28. September 20181 das Bundesgesetz über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI). Diese Gesetzesänderungen erfordern Präzisierungen auf Verordnungsstufe. Betroffen sind die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (SR 172.010.1), die Gebührenverordnung BAV (GebV-BAV; SR 742.102), die Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur vom 14. Oktober 2015 (KPFV; SR 742.120), die Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV; SR 742.122), die Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 (EBV; SR 742.141.1), die Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016 (GüTV; SR 742.411), die Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 2006 (SebV; SR 743.011), die Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB, SR 745.11) und die Fahrplanverordnung vom 4. November 2009 (FPV; SR 745.13). Die Anpassungen wurden in einer Mantelverordnung zusammengefasst.

Die OBI-Vorlage soll mehr Transparenz im schweizerischen Eisenbahnsystem schaffen, den diskriminierungsfreien Zugang der Bahnunternehmen zu den Netzen anderer Bahnen gewährleisten und die Effizienz erhöhen. Dazu wird die Trassenvergabestelle (TVS) in eine unabhängige Anstalt des Bundes überführt und mit zusätzlichen Kompetenzen ausgestattet. Zudem werden die Mitwirkungsrechte der Bahnunternehmen bei der Erarbeitung der Fahrpläne und den Investitionen auf dem Schienennetz geregelt, und die Schiedskommission für den Eisenbahnverkehr (SKE, neu RailCom) wird gestärkt. Im Rahmen dieses Pakets werden auch die neuen Passagierrechte im öffentlichen Verkehr (öV) konkretisiert. Die Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) enthält die Detailregelungen.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) führte zu der OBI-Verordnung ein Vernehmlassungsverfahren durch.

Die Vernehmlassungsunterlagen können abgerufen werden unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2019 > UVEK.

1.2 Ablauf und Adressaten

Das UVEK eröffnete die Vernehmlassung am 2. Juli 2019. Offiziell wurden 295 Adressatinnen und Adressaten zur Teilnahme an der Vernehmlassung eingeladen. Die Vernehmlassung dauerte bis zum

1 BBL 2018 6051