Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 34 Seiten

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Der VCS verlangt, dass im Wortlaut der Verordnung ausdrücklich erwähnt wird, dass die Entschädigungsbedingungen von der Branche festgelegt werden.

Mit NEIN haben 9 Teilnehmende diese Frage beantwortet. Dazu zählen 1 Kanton (NW), 1 Dachverband der Gemeinden, Städte und Berggebiete (SAB), 1 Vertreter der öV-Branche (MGB) und 6 weitere Organisationen (FRC, IGöV, SKS, AG Berggebiet c/o Solidaritätsfonds Luzerner Bergbevölkerung, acsi sowie eine Privatperson).

SAB und AG Berggebiet c/o Solidaritätsfonds Luzerner Bergbevölkerung bemängeln, dass die Branche Abonnementbesitzerinnen und -besitzer bereits heute schlechter als angemessen behandle und eine Branchenlösung deshalb keine geeignete Lösung sei.

FRC und acsi wünschen klarere Leitlinien des Bundesrates für eine Umsetzung durch die Branche. Zudem verlangen sie, dass das BAV bei der Festlegung der Entschädigungsbedingungen ein grösseres Mitspracherecht erhält. Auch für die SKS ist es notwendig, das in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehene Prüfungsrecht des BAV zu erweitern. Beispielsweise soll das BAV prüfen können, ob die Fahrgäste tatsächlich entschädigt worden sind.

Die SKS verlangt eine einfachere und klarere Regelung für Abonnementbesitzerinnen und -besitzer.

Zusätzlich wünschen SKS und FRC ein Beschwerderecht für Konsumentenorganisationen.

Die IGöV und die SPS fordern, dass die Rahmenbedingungen gesetzlich so festgelegt werden, dass sämtliche Verspätungen innerhalb der Gültigkeitsdauer des Abonnements zusammengerechnet werden dürfen, um die Entschädigung, sofern sie über dem festgelegten Mindestbetrag liegt, einfordern zu können. Damit soll vermieden werden, dass Abonnementbesitzerinnen und -besitzer prinzipiell leer ausgehen.

Frage 12: Sehen Sie weiteren Handlungsbedarf?

Grundtenor

61 von 80 Stellungnahmen sind auf diese Frage eingegangen. Knapp die Hälfte davon (28 von 61) sieht weiteren Handlungsbedarf. 33 von 61 Positionen erkennen keinen zusätzlichen Handlungsbedarf.