Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 31 Seiten
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diese in der Regel nur einmal gemeldet werden, und zwar bei Beginn des Rentenlaufs. Eine neue Meldung ist jeweils nur zu erstatten, wenn der Rentenbetrag erhöht wird oder der Anspruchsberechtigte wechselt.18
Artikel 19 Absatz 1 VStG sieht vor, dass gegen die Meldung Einspruch erhoben werden kann. In diesem Fall hat der Versicherer seine Pflicht durch Abrechnung der Verrechnungssteuer zu erfüllen.
1.2.7 Vermögenssteuer
Die Vermögenssteuer knüpft am Rückkaufswert an. Bei rückkaufsfähigen Leibrentenversicherungen und Leibrenten unterliegt der Rückkaufswert der Vermögenssteuer. Das Bundesgericht hat entschieden, dass bei rückkaufsfähigen Rentenversicherungen analog zu den rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherungen die Vermögenssteuer während der gesamten Vertragslaufzeit geschuldet ist.19
Die nicht rückkaufsfähigen Leibrentenversicherungen und Leibrenten werden durch die Vermögenssteuer nicht erfasst.
1.2.8 Abgrenzung: Besteuerung von Kapitalversicherungen
Besteuerung der ausbezahlten Leistungen aus nicht rückkaufsfähigen Kapital-
versicherungen
Nicht rückkaufsfähige private Kapitalversicherungen sind alle jene privatrechtlichen Versicherungen, bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses nicht gewiss ist. In diese Kategorie einmaliger Kapitalleistungen fallen insbesondere Einkünfte aus Risikoversicherungen, aus privaten Invaliditätsversicherungen, aus Unfallversicherungen sowie aus Haftpflichtversicherungen. Im geltenden Recht werden solche Kapitalabfindungen, die eine Art Ersatzeinkommen darstellen und bei bleibenden körperlichen Schäden, dauerhaften gesundheitlichen Nachteilen oder bei Tod ausgeschüttet werden, getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Zur Anwendung gelangen Artikel 23 Buchstabe b DBG in Verbindung mit Artikel 38 DBG sowie Artikel 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 StHG.
Besteuerung der ausbezahlten Leistungen aus rückkaufsfähigen Kapitalversi-
cherungen
Zu den rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen gehören die lebenslangen Todesfallversicherungen, die Erlebensfallversicherungen mit Rückgewähr sowie die gemischten Versicherungen.
Werden diese rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen durch periodische Prämien finanziert, ist die Auszahlung im Erlebens- und Todesfall sowie bei Rückkauf von der Einkommenssteuer befreit. Zur Anwendung gelangen somit Artikel 24 Buchstabe b DBG sowie Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d StHG.
Ebenfalls von der Einkommenssteuer befreit ist die Auszahlung von rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen im Erlebensfall oder bei Rückkauf, die mit einer Ein-
18 Vgl. Art. 47 Abs. 5 VStV; Pfund, N 2.9 ff. zu Art. 19 Abs. 1 VStG.
19 BGE vom 1. Mai 2012 (2C_337/2011).