Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 31 Seiten

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malprämie finanziert wurden, sofern diese der Vorsorge dienen. Andernfalls unterliegt die Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag und der geleisteten Prämie zusammen mit dem übrigen Einkommen der Einkommenssteuer. Zur Anwendung gelangen somit Artikel 24 Buchstabe b DBG in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a DBG sowie Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d StHG in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1ter StHG.

Im Todesfall des Versicherungsnehmers ist die Auszahlung der mit einer Einmalprämie finanzierten rückkaufsfähigen Kapitalversicherung an die Begünstigten immer einkommenssteuerfrei. Der Vorsorgecharakter spielt hier keine Rolle. Allenfalls ist eine kantonale Erbschaftssteuer geschuldet.

1.3 Die beantragte Neuregelung

1.3.1 Überblick

Von Leibrenten wird heute ein Anteil von 40 Prozent als pauschaler Ertrag besteuert. Dies ist im heutigen Zinsumfeld zu hoch. Mit der beantragten Neuregelung wird durch die Berechnung des steuerbaren Ertragsanteils mittels einer Formel der steuerbare Ertragsanteil der Leibrenten flexibilisiert und den jeweiligen Anlagebedingungen angepasst. Zur Berechnung des steuerbaren Ertragsanteils der Leibrentenversicherungen wird der maximale technische Zins gemäss Artikel 121 Absatz 1 der Verordnung vom 9. November 200520 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO) herangezogen. Dieser Höchstzinssatz wird durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) transparent festgelegt. Entsprechend kann für alle Versicherungsvertragsabschlüsse eines Kalenderjahrs ein einheitlicher pauschaler Ertragsanteil hergeleitet werden.

FINMA Höchstzinssatz Steuerbarer Ertragsanteil

0,05 % (2019) 1 %

0,5 % (Bsp.) 6 %

1 % (Bsp.) 12 %

Eine Leibrentenversicherung nach VVG besteht aus einer garantierten Rentenleistung und in der Regel aus einer Überschussbeteiligung. Eine technische Anhörung des Schweizerischen Versicherungsverbands (SVV), die die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) durchgeführt hat, hat ergeben, dass die Herleitung eines pauschalen Ertragsanteils sowohl für die garantierten Rentenleistungen als auch für die Überschussbeteiligung zu keinem angemessenen Resultat führt. Die Überschussbeteiligung ist nicht auf garantierte technische Zinsen zurückzuführen. Sie wird zusätzlich zu den ursprünglich garantierten tariflichen Leistungen basierend auf dem Kosten-, Risiko- und Anlageergebnis ausbezahlt. Um eine steuersystematisch ange-

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