Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 31 Seiten
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der garantierten Rentenleistungen sind die jährlich ausbezahlten Überschussleistungen somit eindeutig definiert, ausgewiesen und werden gegenüber dem Versicherungsnehmer kommuniziert. Ein solcher separater Ausweis erfolgt derzeit in der Regel aber noch nicht im Rahmen der Steuerbescheinigung.
Somit kann die Überschussleistung grundsätzlich individuell auf Basis der tatsächlichen Leistung in die Einkommenssteuer einfliessen, um eine steuersystematisch angemessene Besteuerung sämtlicher vertraglichen Leistungen sicherzustellen.
Da die Kapitalrückzahlungskomponente bereits bei der Berechnung des steuerbaren Ertragsanteils aus der garantierten Leistung vollumfänglich berücksichtigt worden ist, enthält die Überschussleistung keine Kapitalrückzahlungskomponente mehr und könnte daher grundsätzlich zu 100 Prozent besteuert werden.
Da Überschüsse in der Regel aus drei Komponenten (Zins, Risiko, Kosten) gebildet werden, handelt es sich bei einem Teil der geleisteten Überschüsse um Kostenrückerstattungen. Da die Kosten in der Modellrechnung gemäss Buchstabe a nicht berücksichtigt werden, müssten korrekterweise Kostengewinne aus der Überschussrente herausgerechnet werden, weil ansonsten für die Besteuerung eine zu hohe Nettorendite unterstellt wird. Da ein Herausrechnen der effektiven Kostengewinne nicht praktikabel ist, soll die Kostenkomponente pauschal mittels eines Abschlags von 30 Prozent berücksichtigt werden, so dass die Überschussrenten zu 70 Prozent in die Bemessungsgrundlage einfliessen.
Die Besteuerung von Rückgewähr und Rückkauf werden im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, sondern ergeben sich aus der sinngemäss weitergeführten bisherigen Praxis (vgl. Ziff. 1.3.3).
Buchstabe c: Bei den Leibrenten ist im Unterschied zu den Rentenversicherungen keine Unterscheidung in garantierte Leistung und Überschussleistung erforderlich. Die Berechnung des steuerbaren Ertragsanteils ist daher einfacher. Sie stützt sich grundsätzlich auf die gleiche Formel wie die Berechnung des steuerbaren Ertragsanteils für die garantierte Versicherungsleistung gemäss Buchstabe a. Allerdings wird dabei nicht auf den maximalen technischen Zinssatz der FINMA, sondern auf die annualisierte Rendite von Bundesobligationen mit zehnjähriger Laufzeit über die letzten zehn Jahre abgestellt. Damit wird einerseits dem langfristigen Charakter der Leibrenten Rechnung getragen. Anderseits kann sich der steuerbare Ertragsanteil über die Jahre an das sich verändernde Zinsniveau anpassen, ohne dass es von Jahr zu Jahr zu sprunghaften Veränderungen des steuerbaren Ertragsanteils kommt.
Berechnungsbeispiel:
Eine steuerpflichtige Person erhält im Jahr 2019 eine Leibrente von 20’000 Franken. Die Renditen der zehnjährigen Bundesobligationen im Jahr 2019 und den 9 vorangehenden Jahren betrugen gemäss der Schweizerischen Nationalbank:
2010 1.63%
2011 1.47%
2012 0.65%
2013 0.95%