Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 31 Seiten
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- Abschlussjahr des Versicherungsvertrags: Damit wird der Höchstzinssatz der
FINMA bestimmt, der für die Berechnung des steuerbaren Ertragsanteils benötigt wird.
- Der Betrag der garantierten Rentenleistung: Hierauf ist der steuerbare Ertragsan-
teil anzuwenden. Der damit berechnete Betrag fliesst in die steuerliche Bemessungsgrundlage.
- Die Überschussleistungen: Hier sind die Überschüsse zu 100 Prozent gemeint.
- Der Ertragsanteil aus den Überschussleistungen: Dieser Betrag entspricht 70
Prozent der Überschussleistungen. Er stellt steuerbares Einkommen dar.
- Der gesamte steuerbare Ertragsanteil: Er besteht aus den steuerbaren Überschüs-
sen und der aus der garantierten Rentenleistung mit dem steuerbaren Ertragsanteil berechneten steuerbaren Leistung.
1.3.3 Besteuerung bei Rückgewähr und Rückkauf
Die technischen Anhörungen des SVV und der SSK-Arbeitsgruppe Vorsorge haben ergeben, dass die bis anhin geltende Praxis zur Rückgewähr bei Tod sowie zum Rückkauf weitergeführt werden kann.
Bemessungsgrundlage Steuerberechnung
Garantierte bis
Art. 22 Abs. 3 Bst. a DBG Art. 38 DBG
Rückgewähr bei Leistung
Tod Überschuss- bis
Art. 22 Abs. 3 Bst. b DBG Art. 38 DBG
leistung
Garantierte bis
Art. 22 Abs. 3 Bst. a DBG Art. 38 DBG
Rückkauf, der Leistung
Vorsorge dienend Überschuss- bis
Art. 22 Abs. 3 Bst. b DBG Art. 38 DBG
leistung
Rückkauf, nicht Zusammen mit dem
Garantierte Effektiver Ertrag nach übrigen Einkommen zum der Vorsorge Leistung Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG ordentlichen Tarif (Art. 36
dienend DBG)
Bei der Steuerberechnung der Leistungen aus Rückgewähr bei Tod und einem Rückkauf, welcher als der Vorsorge dienend gilt, kommt weiterhin der Vorsorgetarif zur Anwendung.
Die beantragte Neuregelung hat keine Auswirkungen auf die bisherige Besteuerungsmethode und folglich auch nicht auf die geltende Rechtsprechung. Sie enthält lediglich eine neue Berechnung des jeweiligen steuerbaren Ertragsanteils für Leistungen aus Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträgen. Diese neue Ertragsbesteuerung hat jedoch Einfluss auf den Umfang der steuerbaren Leistung auf der Basis des anzuwendenden FINMA-Höchstzinssatzes bzw. der zehnjährigen Bundesobligationen.