Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 31 Seiten

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- Abschlussjahr des Versicherungsvertrags: Damit wird der Höchstzinssatz der

FINMA bestimmt, der für die Berechnung des steuerbaren Ertragsanteils benötigt wird.

- Der Betrag der garantierten Rentenleistung: Hierauf ist der steuerbare Ertragsan-

teil anzuwenden. Der damit berechnete Betrag fliesst in die steuerliche Bemessungsgrundlage.

- Die Überschussleistungen: Hier sind die Überschüsse zu 100 Prozent gemeint.

- Der Ertragsanteil aus den Überschussleistungen: Dieser Betrag entspricht 70

Prozent der Überschussleistungen. Er stellt steuerbares Einkommen dar.

- Der gesamte steuerbare Ertragsanteil: Er besteht aus den steuerbaren Überschüs-

sen und der aus der garantierten Rentenleistung mit dem steuerbaren Ertragsanteil berechneten steuerbaren Leistung.

1.3.3 Besteuerung bei Rückgewähr und Rückkauf

Die technischen Anhörungen des SVV und der SSK-Arbeitsgruppe Vorsorge haben ergeben, dass die bis anhin geltende Praxis zur Rückgewähr bei Tod sowie zum Rückkauf weitergeführt werden kann.

Bemessungsgrundlage Steuerberechnung

Garantierte bis

Art. 22 Abs. 3 Bst. a DBG Art. 38 DBG

Rückgewähr bei Leistung

Tod Überschuss- bis

Art. 22 Abs. 3 Bst. b DBG Art. 38 DBG

leistung

Garantierte bis

Art. 22 Abs. 3 Bst. a DBG Art. 38 DBG

Rückkauf, der Leistung

Vorsorge dienend Überschuss- bis

Art. 22 Abs. 3 Bst. b DBG Art. 38 DBG

leistung

Rückkauf, nicht Zusammen mit dem

Garantierte Effektiver Ertrag nach übrigen Einkommen zum der Vorsorge Leistung Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG ordentlichen Tarif (Art. 36

dienend DBG)

Bei der Steuerberechnung der Leistungen aus Rückgewähr bei Tod und einem Rückkauf, welcher als der Vorsorge dienend gilt, kommt weiterhin der Vorsorgetarif zur Anwendung.

Die beantragte Neuregelung hat keine Auswirkungen auf die bisherige Besteuerungsmethode und folglich auch nicht auf die geltende Rechtsprechung. Sie enthält lediglich eine neue Berechnung des jeweiligen steuerbaren Ertragsanteils für Leistungen aus Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträgen. Diese neue Ertragsbesteuerung hat jedoch Einfluss auf den Umfang der steuerbaren Leistung auf der Basis des anzuwendenden FINMA-Höchstzinssatzes bzw. der zehnjährigen Bundesobligationen.