Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 31 Seiten

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2014 0.69%

2015 -0.07%

2016 -0.36%

2017 -0.07%

2018 0.03%

2019 -0.49%

2010-2019, annualisiert 0.44%

Die annualisierte Rendite der Jahre 2010 bis 2019 beläuft sich auf 0.44 Prozent. Der Ertragsanteil berechnet sich dann wie folgt:

ሺ1 ൅ 𝑟ሻ22െ 1 1.004422െ 1

𝐸𝑟𝑡𝑟𝑎𝑔𝑠𝑎𝑛𝑡𝑒𝑖𝑙 ൌ ቈ1 െ ቉ ∙ 100% ൌ ቈ1 െ ቉ ∙ 100% ൎ 5% 22 ∙ 𝑟 ∙ ሺ1 ൅ 𝑟ሻ23 22 ∙ 0.0044 ∙ 1.004423

.

Demzufolge ist die erhaltene Rente von 20'000 Franken zu 5 Prozent, d.h. im Umfang von 1'000 Franken steuerbar.

Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen wird der steuerbare Ertragsanteil ebenfalls gemäss Buchstabe c ermittelt. Der Grund dafür ist, dass die steuerpflichtige Person in der Regel nicht in der Lage wäre, eine nach den Buchstaben a bzw. b rechtsgenügende Bescheinigung zur Ermittlung der Ertragsanteile einzureichen.

Artikel 33

Absatz 1 Buchstabe b: Wie bisher gelten für Leibrenten im privaten Bereich weiterhin für beide Seiten aufeinander abgestimmte Lösungen. Auf der einen Seite hat der Rentengläubiger gemäss Artikel 22 Absatz 3bis Buchstabe c die Ertragskomponente, nicht aber die Kapitalrückzahlungskomponente der einzelnen Rente zu versteuern. Auf der anderen Seite kann der private Rentenschuldner dieselbe Ertragskomponente von der Einkommenssteuer in Abzug bringen.

Wie bisher gilt diese Regelung nicht für geschäftliche Renten, die zu Lasten eines Unternehmens gehen, da die Einkommensermittlung bei selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 27 erfolgt. Entsprechend ist der Barwert der Rente in der Bilanz zu passivieren.

Die Abzugsfähigkeit der dauernden Lasten bleibt unverändert bestehen.

Artikel 127

Absatz 1 Buchstabe c: Artikel 127 Absatz 1 DBG regelt die Bescheinigungspflicht Dritter gegenüber der steuerpflichtigen Person. Diese sieht bereits unter geltendem Recht vor, dass die Versicherer der steuerpflichtigen Person den Rückkaufswert von Versicherungen sowie die aus Versicherungsverhältnissen ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen bescheinigen müssen (vgl. Art. 127 Abs. 1 Bst. c DBG). Die Bestimmung umfasst auch Leistungen aus Leibrentenversicherungen nach VVG.