Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 31 Seiten
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2.1.2 Überschussbeteiligung
Da die verlangten Prämien vorsorglich höher ausfallen als der mutmassliche Risiko- und Kostenbedarf, erzielen die Versicherer regelmässig Überschüsse. Lebensversicherungsverträge können ein Anrecht des Versicherungsnehmers an den Überschüssen vorsehen.
Die Versicherungsunternehmen haben den Versicherten jährlich eine nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung abzugeben. Aus dieser muss insbesondere hervorgehen, auf welchen Grundlagen die Überschussbeteiligung berechnet und nach welchen Grundsätzen die sich daraus ergebenden Überschussanteile zugeteilt worden sind. Die Vorschriften sind in Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 200448 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VAG) und in Artikel 136 – 138 AVO geregelt.
Sobald die Überschussanteile den einzelnen Versicherungsnehmenden zugeteilt sind, gelten sie als geschuldet. Sie sind den Anspruchsberechtigten entsprechend den vertraglichen Regelungen auszuschütten. Sie können entweder mit den geschuldeten Prämien verrechnet oder akkumuliert und verzinst sowie später oder unmittelbar zur Erhöhung der Rentenleistung verwendet werden.49
Die Überschussbeteiligung einer Lebensversicherung setzt sich aus folgenden drei Bestandteilen zusammen: Zinsüberschuss, Risikoüberschuss und Kostenüberschuss. Die Überschüsse sind umso grösser, je erfolgreicher die Kapitalanlagepolitik des jeweiligen Versicherungsunternehmens ist, je weniger Versicherungsfälle bei den Versicherten eintreten und je tiefer die Verwaltungskosten in der jeweiligen Unternehmung gehalten werden.
- Der Zinsüberschuss wird für jeden Vertrag auf Basis seines Deckungskapitals
bestimmt. Er berechnet sich aus der Differenz zwischen dem von der Versicherungsgesellschaft tatsächlich erwirtschafteten Anlageergebnis und der Verzinsung des Deckungskapitals mit dem dem betroffenen Versicherungsvertrag zugrundeliegenden technischen Zinssatz.
- Der Risikoüberschuss resultiert aus der Differenz zwischen der gesamten
entstandenen Schadenssumme im Berichtsjahr und der Summe der Risikoprämien aus dem ganzen Bestand im selben Jahr. Er entsteht durch die vorsichtige Kalkulation der Sterblichkeit.
- Ein Kostenüberschuss entsteht, falls die eingerechneten Kosten höher sind als
die tatsächlich eingetretenen Verwaltungskosten. Die Verwaltungskosten werden herkömmlicherweise in einmalige Abschlusskosten und in laufende Verwaltungskosten unterteilt.50 Einmalige Abschlusskosten entstehen bei der Vertragsbearbeitung beispielsweise für die Risikoprüfung und die Ausstellung der Versicherungspolice sowie unter anderem für Abschlussprovisionen für Agenten und Werbeaufwendungen. Zu den laufenden Verwaltungskosten zählen die externen Inkassoprovisionen an die Agenten sowie alle sonstigen Unkosten, die der Gesellschaft durch die Verwaltung entstehen.
48 SR 961.01
49 Lang (2010), a.a.O., S. 45.
50 Pfleiderer, a.a.O., S. 25.