Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 31 Seiten
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Erbschaftssteuer
Heute unterliegt bei Rückgewähr im Todesfall die Rentenleistung im Umfang der pauschalen Ertragskomponente der Einkommenssteuer, währenddem die übrigen 60 Prozent pauschal als Rückzahlung des vom Verstorbenen als Einlage geleisteten und noch nicht aufgebrauchten Kapitals betrachtet werden. Sie fliessen daher bei der empfangenden Person in die Erbschaftsmasse und unterliegen im Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers je nach kantonaler Regelung der Erbschaftssteuer. Mit der beantragten Neuregelung beträgt der steuerbare Ertragsanteil nicht mehr pauschal 40 Prozent. Folglich ändert sich auch der Umfang des Anteils, welcher der Erbschaftssteuer unterliegt. Dieser Anteil ist jedoch den Kantonen bekannt, da die Versicherer auch bei Rückgewähr verpflichtet sind, den Kantonen via ESTV die für eine korrekte Besteuerung notwendigen Informationen zu erstatten.
1.3.4 Ausländische Versicherungsprodukte
Leibrenten können auch aus ausländischen Versicherungsverträgen stammen. Nicht auszuschliessen ist zudem, dass auch ausländische Leibrentenverträge analog den Leibrenten nach OR vorkommen können.
Nach geltendem Recht würde hier die Pauschale von 40 Prozent zur Anwendung gelangen (Art. 22 Abs. 3 DBG). Mit der beantragten Neuregelung stellt sich nun die Frage, welche Besteuerungsmethode für ausländische Versicherungsprodukte massgebend sein soll: die Besteuerung von Leibrentenversicherungen nach VVG oder die Besteuerung von Leibrenten nach OR.
Eine Besteuerung von ausländischen Leibrentenverträgen analog den Leibrenten nach OR erscheint unproblematisch. Bei Leibrenten aus ausländischen Versicherungsverträgen erscheint die Situation schwieriger. Aus Sicht der Gleichbehandlung würde sich an sich die gleiche Besteuerungsmethode wie für Leibrentenversicherungen nach VVG aufdrängen. Dies zieht jedoch Bescheinigungs- und Nachweisprobleme nach sich. Während bei Versicherungsverträgen nach VVG der (inländische) Versicherer rechtlich verpflichtet werden kann, den Steuerbehörden die für die Veranlagung notwendigen Bescheinigungen und Informationen zur Verfügung zu stellen, ist dies bei ausländischen Versicherern nicht der Fall. Die Idee, der steuerpflichtigen Person die Möglichkeit einzuräumen, die notwendigen Unterlagen und Informationen zu liefern, damit die Besteuerungsmethode für Leibrentenversicherungen nach VVG zur Anwendung gelangen kann, ist kaum umsetzbar. Denn in der Praxis dürfte der Nachweis selten gelingen. Deshalb soll auch bei ausländischen Leibrentenversicherungen die Besteuerungsmethode wie für Leibrenten nach OR zur Anwendung gelangen.
1.3.5 Verwendung der AHV-Nummer
Der Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich22 sieht vor, dass Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen verpflichtet wer-
22 https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2019.html#EFD oder www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2019 EFD > Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich.