Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 31 Seiten
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zum Vorsorgetarif besteuert. Zur Anwendung gelangen somit die Artikel 22 Absatz 3 DBG in Verbindung mit Artikel 38 DBG sowie Artikel 7 Absatz 2 StHG in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 StHG.
Der Rückkauf einer Leibrentenversicherung, aus welcher bereits Renten fliessen, gilt immer als der Vorsorge dienend.
Rückkauf, sofern die Leibrentenversicherung nicht als der Vorsorge dienend gilt
Gilt die Leibrentenversicherung nicht als der Vorsorge dienend, unterliegt im Rückkaufsfall ausschliesslich der effektiv realisierte Ertrag zusammen mit dem übrigen Einkommen der Einkommenssteuer. Gemäss Praxis entspricht dies der Differenz zwischen der ausbezahlten Rückkaufssumme und den durch den Versicherungsnehmer bezahlten Prämien. Zur Anwendung gelangen somit Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a DBG sowie Artikel 7 Absatz 1ter StHG.
1.2.5 Besteuerung der Rückgewähr der Leibrentenversicherung im Todesfall
Analog dem Rückkauf sind auch die einkommenssteuerrechtlichen Folgen der Rückgewähr bei Tod nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt und durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung konkretisiert worden.
Der pauschale Ertragsanteil von 40 Prozent der Rückgewährssumme bei Tod unterliegt der Einkommenssteuer. Der Pauschalbetrag wird gesondert vom übrigen Einkommen zum Vorsorgetarif besteuert. Zur Anwendung gelangen somit Artikel 22 Absatz 3 DBG in Verbindung mit Artikel 38 DBG sowie Artikel 7 Absatz 2 StHG in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 StHG.
Die ausbezahlte Kapitalrückzahlungskomponente in der Höhe von 60 Prozent unterliegt einer allfälligen kantonalen Erbschaftssteuer.
1.2.6 Verrechnungssteuer
Leistungen aus Leibrentenversicherungen unterliegen gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 196514 über die Verrechnungssteuer (VStG) der Verrechnungssteuerpflicht, sofern die Versicherung zum inländischen Bestand des Versicherers gehört und bei Eintritt des versicherten Ereignisses der Versicherungsnehmer oder ein Anspruchsberechtigter Inländer ist.15 Von der Steuer ausgenommen sind Kapitalleistungen, wenn der gesamte Leistungsbetrag aus derselben Versicherung 5'000 Franken nicht übersteigt, sowie Renten und Pensionen, wenn deren Betrag einschliesslich Zulagen im Jahr 500 Franken nicht übersteigt.16 Die Verrechnungssteuerpflicht erfüllt der Versicherer dabei in der Regel durch Meldung der steuerbaren Versicherungsleistung.17 Bei Leibrenten ist dabei zu beachten, dass
14 SR 642.21
15 Vgl. W. Robert Pfund: Die Eidgenössische Verrechnungssteuer, I. Teil, Basel 1971, N 5.1 ff. zu Art. 7 Abs. 1 VStG.
16 Vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b VStG.
17 Vgl. Art. 19 VStG; Pfund, N 2.1 zu Art. 19 Abs. 1 VStG.