Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 31 Seiten

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Anhang

1. Begriffe

1.1 Rente

Renten sind in regelmässigen Zeitabständen wiederkehrende Leistungen, die für einen von vornherein bestimmten oder noch ungewissen Zeitraum, z.B. für die Lebensdauer des Berechtigten, geschuldet werden und (meist) in Geldzahlungen bestehen.32 Renten müssen definitionsgemäss nicht konstant (d.h. in jeweils gleich hohen Leistungen) sein; sie können auch steigen bzw. fallen.33

1.2 Leibrentenversicherung

Die Leibrentenversicherung untersteht den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 2. April 190834 über den Versicherungsvertrag (VVG).35 Sie wird zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer abgeschlossen. Dabei wird die versicherte Person gegen die im Vertrag definierten Ereignisse abgesichert. Bei einer Leibrentenversicherung besitzt der Versicherungsnehmer einen obligatorischen Anspruch gegenüber dem Versicherer auf eine bestimmte, periodisch wiederkehrende und auf das Leben der versicherten Person abgestellte Leistung. In der Regel sind die versicherte Person und der Versicherungsnehmer identisch.36 Handelt es sich beim Versicherungsnehmer und bei der versicherten Person um unterschiedliche Personen, liegt gemäss Artikel 74 VVG eine Versicherung auf fremdes Leben vor.

Eine Leibrentenversicherung gemäss VVG ist stets ein entgeltliches und selbstständiges Rechtsgeschäft. Kennzeichnend ist überdies der planmässige Geschäftsbetrieb. Dazu ist es erforderlich, dass der Versicherer die einzelnen Verträge nach einem bestimmten Geschäftsplan abschliesst, in welchem auf versicherungsmathematischer Grundlage Leistungen und Gegenleistungen des Gesamtgeschäfts festgelegt werden.37

Bei der Rentenversicherung wird ab dem vereinbarten Fälligkeitstermin oder nach dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses eine Rente ausbezahlt. Die Rente kann

- sofort zu fliessen beginnen (sofort beginnende Leibrente),

- zu einem späteren Zeitpunkt zu fliessen beginnen (aufgeschobene Leibrente),

oder

- während eines bestimmten Zeitraums fliessen (temporäre Leibrente).

32Leemann, Matthias (2002): Die Rente als Art des Schadenersatzes im Haftpflichtrecht.

Zürcher Studien zum Privatrecht Band/Nr. 176. Zürich: Schulthess, S.47.

33Leemann, a.a.O., S.47.

34 SR 221.229.1

35 Artikel 520 des Obligationenrechts; SR 220.

36 Vgl. Lang (2012), a.a.O., S. 521-543, S. 524.

37 Lang, Peter (2010): Die private Rentenversicherung der Säule 3b im Einkommens- und Vermögenssteuerrecht: Gesetzliche Ordnung, Praxis und Gestaltungsvorschläge de lege ferenda. Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe B: Öffentliches Recht, Band 82. Basel: Helbing Lichtenhahn, S. 28ff.