Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 31 Seiten
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Durchschnitt beider Geschlechter eine erwartete Rentenlaufdauer von 22 Jahren ableiten.
Basis dieser Annahmen bildet eine Auswertung eines repräsentativen Schweizer Rentenversicherungsbestandes, aus der ein idealtypischer Modellvertrag mit diesen Modellparametern extrahiert worden ist.24
Ein wesentlicher Parameter der Formel ist der garantierte Zinssatz, welcher bei Vertragsabschluss für die gesamte Laufzeit des Vertrags festgelegt wird. Obergrenze für diesen Zinssatz bildet der von der FINMA, gestützt auf Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) vom 17. Dezember 200425, festgelegte maximale technische Zinssatz gemäss Artikel 121 Absatz 1 AVO. Dieser wird im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestimmt und gilt für die gesamte Vertragsdauer. Er ist vom Versicherer auszuweisen und fliesst in die Berechnung des steuerbaren Ertragsanteils ein, selbst wenn der garantierte Zinssatz eines Vertrags den maximalen technischen Zinssatz unterschreitet. Entsprechend errechnet sich für alle Abschlüsse eines Kalenderjahrs ein einheitlicher steuerbarer Ertragsanteil – unabhängig vom zeitlichen Beginn des Rentenlaufs. Ist der Zinssatz negativ oder null, beträgt der Ertragsanteil null Prozent.
Berechnungsbeispiel:
Eine steuerpflichtige Person erhält im Jahr 2019 aus einem im Jahr 2015 abgeschlossenen Leibrentenversicherungsvertrag eine garantierte Rente von 20’000 Franken. Der maximale technische Zinssatz betrug im Jahr 2015 1,25 Prozent. Der Ertragsanteil berechnet sich dann wie folgt:
ሺ1 𝑚ሻ22െ 1 1.012522െ 1
𝐸𝑟𝑡𝑟𝑎𝑔𝑠𝑎𝑛𝑡𝑒𝑖𝑙 ൌ ቈ1 െ ∙ 100% ൌ ቈ1 െ ∙ 100% ൎ 14%
22 ∙ 𝑚 ∙ ሺ1 𝑚ሻ23 22 ∙ 0.0125 ∙ 1.012523.
Demzufolge ist die erhaltene Rente von 20'000 Franken zu 14 Prozent, d.h. im Umfang von 2'800 Franken steuerbar.
Buchstabe b: Bei den Überschussleistungen handelt es sich um versicherungsvertragliche Leistungen, die nicht auf die garantierte technische Verzinsung zurückzuführen sind, sondern in Abhängigkeit des Kosten-, Risiko- und Anlageergebnisses des Versicherers gegebenenfalls zusätzlich zu den ursprünglich garantierten tariflichen Leistungen ausbezahlt werden.
Gemäss den aktuell gültigen regulatorischen Rahmenbedingungen muss der Versicherer die ausbezahlten Überschussleistungen gegenüber dem Versicherungsnehmer ausdrücklich ausweisen.26 Im Gegensatz zum steuerbaren Ertragsanteil im Rahmen
24Lang Peter (2012): «Die Altersrentenversicherung der Säule 3b – Revisionsbedarf bei den
steuerlichen Rahmenbedingungen», Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, 81, S. 521- 543; S. 529.
25 SR 961.01
26 FINMA, Rundschreiben 2016/6 «Lebensversicherung» vom 3. Dezember 2015, RZ 123 ff.