Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 31 Seiten

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gewählt werden sollte, die auf dem heutigen System aufbaue, im Vollzug einfacher sei und rasch umgesetzt werden könne.1

Beide Räte stimmten in der Folge dem abgeänderten Motionswortlaut zu, so dass die Motion in der Frühjahrssession 2019 überwiesen wurde.

1.2 Besteuerung im geltenden Recht

Im geltenden Steuerrecht wird nicht zwischen Leibrenten- und Verpfründungsverträgen nach Obligationenrecht2(OR) und Leibrentenversicherungen nach dem Bundesgesetz vom 2. April 19083 über den Versicherungsvertrag (VVG) unterschieden. Beim Rentenschuldner kann es sich also um eine Privatperson, um einen Geschäftsbetrieb oder um eine Versicherungsgesellschaft handeln.

1.2.1 Steuerliche Behandlung der Prämienzahlungen

Einkommenssteuer

Die Prämien für die Lebensversicherung der freien Vorsorge (Säule 3b) können im Rahmen des allgemeinen Versicherungsabzugs zusammen mit den Prämien für die Krankenversicherung, der nicht obligatorischen Unfallversicherung und den Zinsen für die Sparkapitalien von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Der Abzug beträgt heute für Alleinstehende 1’700 Franken, für Ehepaare 3’500 Franken und für ein Kind oder eine unterstützungsbedürftige Person 700 Franken (Art. 33 Abs. 1 Bst. g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundessteuer [DBG] in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1bis DBG). Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist grundsätzlich identisch mit Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g DBG mit der Ausnahme, dass die Betragshöhe nicht festgesetzt wird. Diese ist durch das kantonale Recht zu bestimmen. Die Bandbreite liegt zwischen 1’500 Franken für Alleinstehende bzw. 3’000 Franken für Ehepaare (SH) und 5’200 Franken für Alleinstehende bzw. 10’500 Franken für Ehepaare (TI) (Stand: 2018).

In der Veranlagungspraxis ist aufgrund der Kombination von Versicherungsprämien und Sparzinsen in einem einzigen Abzug allerdings festzustellen, dass beim Bund und in den meisten Kantonen kaum jemals Säule-3b-Prämien oder Zinsen von Sparkapitalien effektiv zum Abzug gebracht werden können, weil der Pauschalbetrag in der Regel bereits durch die Krankenkassenprämien voll ausgeschöpft ist.

1https://www.parlament.ch/centers/kb/Documents/2012/Kommissionsbericht_WAK-

S_12.3814_2018-06-18.pdf

2SR 220

3 SR 221.229.1

4 SR 642.11

5 SR 642.14