Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 31 Seiten
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2 Versicherungsmathematische Grundlagen
2.1 Klassische Leibrentenversicherung
Bei der klassischen Leibrentenversicherung garantiert der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegen Bezahlung der Barprämie, zukünftig eine jährliche Rente in bestimmter Höhe auszurichten. Die Finanzierung der Barprämie kann periodisch oder einmalig erfolgen. Die jährlich garantierten Rentenleistungen sind damit in Franken fixiert – unabhängig davon, ob der Versicherer die dem Vertrag zugrunde gelegten Anlagerenditen erwirtschaften kann oder nicht. Ein allfälliger Fehlbetrag ist durch den Versicherer zu tragen. Die Berücksichtigung der effektiven Anlageergebnisse findet einzig im Rahmen der nicht garantierten Überschussbeteiligung statt (vgl. Ziff. 2.1.2).45
2.1.1 Technische Verzinsung
Kapitalbildende Lebensversicherungsverträge zeichnen sich in der Regel durch eine äusserst lange Vertragsdauer aus, die nicht selten 25 Jahre oder mehr beträgt. Gleichzeitig wird die Höhe der Prämie zu Beginn für die gesamte Laufzeit des Vertrags festgesetzt und garantiert. Sie kann während der Vertragsdauer weder einseitig angepasst noch abgeändert werden. Ausserdem unterliegen die Grundlagen der Prämienkalkulation erheblichen Risiken, die sich einerseits aus den Anlagerisiken auf dem Kapitalmarkt, anderseits aus nicht antizipierten Veränderungen der Sterblichkeitsrate ergeben können. Der Versicherer ist daher bereits aus kaufmännischen Gründen gezwungen, die Prämie äusserst vorsichtig zu berechnen.46 Artikel 120 der Verordnung vom 9. November 200547 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO) verpflichtet Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung betreiben, für die Tarifierung von Verträgen risikogerechte biometrische und kapitalmarktbedingte Grundlagen und Berechnungsmethoden zu verwenden und die Tarifgrundlagen jährlich zu überprüfen.
Enthalten Lebensversicherungsverträge eine Zinsgarantie, so darf der technische Zinssatz, der für die Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge verwendet wird, 60 Prozent des arithmetischen Zehnjahresmittels des Referenzzinssatzes nicht überschreiten. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) legt diesen Referenzzinssatz fest (Art. 121 Abs. 1 AVO). Den Referenzzinssatz für Lebensversicherungsverträge in Schweizer Franken bildet die Rendite der Bundesobligationen mit zehnjähriger Laufzeit. Besteht eine Zinsgarantie, so steht die Höhe der garantierten Rentenleistung von vornherein fest. Über die garantierte Rentenleistung hinaus kann ein Anspruch auf Überschussbeteiligungen bestehen.
45Lang (2010), a.a.O., S. 40.
46Pfleiderer, Andrea (2006): Die Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung. Basler
Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe A: Privatrecht, Band 76. Basel: Helbing Lichtenhahn, S. 17f.