Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 31 Seiten

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messene Besteuerung sicherzustellen, schlägt der Bundesrat deshalb vor, dass die pauschale Berechnung des Ertragsanteils ausschliesslich die bei Vertragsabschluss garantierte Rentenleistung erfasst. Die Überschussrente soll hingegen effektiv aus der Überschussbeteiligung ermittelt werden und individuell in die Bemessung der Einkommenssteuer einfliessen.

Die Leibrente und die Verpfründung nach OR bestehen in der Regel auch aus einer Kapitalrückzahlungs- und einer Ertragskomponente, wobei kein Anspruch auf eine Überschussbeteiligung vorgesehen ist. Deshalb soll für die Berechnung des steuerbaren Ertragsanteils für Leibrenten und Verpfründungen nach OR statt auf den Höchstzinssatz der FINMA auf die Durchschnittsrendite der Bundesobligationen mit zehnjähriger Laufzeit abgestellt werden. Für das Steuerjahr 2019 ist somit die zwischen 2010 und 2019 erzielte Durchschnittsrendite zu berücksichtigen. Das ergäbe für 2019 eine Durchschnittsrendite von 0,44 Prozent und damit einen steuerbaren Ertragsanteil von 5 Prozent.

1.3.2 Umsetzung

Da die kantonalen Veranlagungsbehörden die beantragte Neuregelung umzusetzen haben, hat die ESTV vorgängig auch mit der Arbeitsgruppe Vorsorge der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) eine technische Anhörung durchgeführt. Diese hat ergeben, dass eine erfolgreiche Umsetzung nur möglich ist, wenn die Versicherer den Steuerbehörden die für die Besteuerung relevanten Daten melden. So kann in der Praxis die korrekte Besteuerung der Leibrentenversicherungen nach VVG sichergestellt werden. Um diesen Informationsfluss sicherzustellen, ist eine Anpassung des Meldeverfahrens nach VStG für Leistungen aus Leibrentenversicherungen nach VVG notwendig. Mit diesem Verfahren wird gewährleistet, dass den kantonalen Steuerverwaltungen die notwendigen Daten und Informationen via ESTV zufliessen. Eine Anpassung des Meldeverfahrens nach VStG drängt sich auch aus praktischen Gründen auf, da dieses in rein elektronischer Form erfolgen und der administrative Aufwand somit sowohl für die Versicherer als auch die Steuerbehörden minimiert werden kann.

Erhalten die kantonalen Steuerbehörden die notwendigen Daten, können sie kontrollieren, ob die Berechnung des pauschalen Ertragsanteils und die Ermittlung des steuerbaren Einkommens korrekt erfolgt sind.

Damit die kantonalen Steuerbehörden die richtigen Informationen erhalten, ist eine Anpassung in der Verordnung zum VStG notwendig. Dazu soll die die Verordnung vom 19. Dezember 196621 über die Verrechnungssteuer (VStV) durch eine Bestimmung ergänzt werden, die festhält, welche Daten und Informationen die Versicherer der ESTV jährlich zu melden haben. Zudem wird die ESTV ein entsprechendes Formular erstellen (vgl. Art. 19 Abs. 1 VStV), mit welchen diese Daten und Informationen der ESTV gemeldet werden sollen. Betroffen sind dabei die folgenden Daten und Informationen:

21 SR 642.211