Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 31 Seiten

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Stempelabgabe

Ausserhalb der beruflichen Vorsorge durch Inländer abgeschlossene rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit Einmalprämie unterliegen der Stempelabgabe. Die Abgabe wird auf der Barprämie berechnet und beträgt 2,5 Prozent (Artikel 21 in Verbindung mit Artikel 22 Buchstabe abis des Bundesgesetzes vom 27. Juni 19736 über die Stempelabgaben [StG]).

1.2.2 Abzugsfähigkeit der ausbezahlten Rentenleistung beim Rentenschuldner

Renten mit geschäftlichem Schuldner

Für Renten, die von einem buchführenden Schuldner ausgerichtet werden, ist der Barwert der Rente in der Bilanz zu passivieren. Die dem Gläubiger erbrachten Renten sind mindestens im Umfang der Kapitalrückzahlungskomponente der Schuld solange zu belasten, bis diese abgetragen ist. Der restliche Teil der Renten kann sodann der Erfolgsrechnung belastet werden.7

Renten mit privatem Schuldner

Im Rahmen des «Stabilisierungsprogramms 1998» wurde für private Rentenschuldner per 1. Januar 2001 das Stammschuldmodell durch einen anteiligen, pauschalen Schuldzinsenabzug abgelöst. Indem der steuerbare Ertragsanteil in Artikel 22 Absatz 3 DBG und in Artikel 7 Absatz 2 StHG von bisher 60 auf neu 40 Prozent festgelegt wurde, beschloss der Gesetzgeber für den privaten Rentenschuldner in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b DBG und in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b StHG spiegelbildlich einen Abzug von ebenfalls 40 Prozent (vgl. Ziff. 1.2.3). Der private Rentenschuldner kann somit auf jeder von ihm geleisteten Rente einkommenssteuerlich einen Abzug von 40 Prozent vornehmen.8

1.2.3 Besteuerung der ausbezahlten Rentenleistung beim Rentengläubiger

Leistungen aus Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträgen setzen sich aus einer grundsätzlich steuerfreien Kapitalrückzahlungs- und einer grundsätzlich steuerbaren Kapitalertragskomponente zusammen.9Dieser Aufspaltung trägt das geltende Recht in pauschaler Weise Rechnung. Gemäss Artikel 22 Absatz 3 DBG und Artikel 7 Absatz 2 StHG unterliegen 40 Prozent der periodischen Rentenleistungen der Einkommenssteuer. 60 Prozent sind als Kapitalrückzahlungskomponente zu qualifizieren. Obwohl die Leistungen aus Leibrentenversicherungen im Gesetz nicht ausdrücklich aufgeführt sind, werden sie unter die erwähnten steuerrechtlichen Normen subsumiert. Denn gemäss Lehre und Recht-

6 SR 641.10

7 Neuhaus, Hans-Jürg (1999): «Die steuerlichen Massnahmen im Bundesgesetz vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998», Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, 68, S. 273-299, S. 295f.

8 Neuhaus, a.a.O., S. 295.

9 Vgl. die Ausführungen zu Art. 22 Ziff. 21 in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht; Zweifel/Beusch; 2017.