Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 31 Seiten
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beschlossen worden ist.42 Wird die Leibrente mit Rückgewähr vereinbart, schuldet der Rentenschuldner nach dem Tod des Rentengläubigers den Erben des Rentengläubigers einen durch den Vertrag bestimmten Betrag. Diese Rückgewährssumme umfasst in der Regel das nicht bereits für die Renten verausgabte Kapital mit oder ohne Verzinsung. Der Leibrentenvertrag des OR hat durch die Entwicklung der staatlichen Sozialversicherung und des privaten Versicherungswesens seine frühere prominente Stellung weitgehend eingebüsst.43
1.4 Verpfründung
Durch den Verpfründungsvertrag verpflichtet sich der Pfründer, dem Pfrundgeber ein Vermögen oder einzelne Vermögenswerte zu übertragen. Im Gegenzug gewährt der Pfrundgeber dem Pfründer Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit (Art. 521 OR). «Die Schutzbedürftigkeit des Pfründers, der sich oft seines ganzen Vermögens entäussert sowie das aleatorische Element - die Lebensdauer des Pfründers ist ungewiss - bildeten das Hauptmotiv für die gesetzliche Regelung. Durch die Einführung und den Ausbau der Sozialversicherung hat die Verpfründung zwar stark an Bedeutung verloren. Eine gewisse Rolle spielt sie aber immer noch in landwirtschaftlichen Verhältnissen.»44
1.5 Abgrenzung zu den Kapitalversicherungen
Als Kapitalversicherungen werden Versicherungsprodukte bezeichnet, bei denen eine Kapitalleistung entweder nach Ablauf der Versicherung, bei Eintreten des versicherten Ereignisses oder bei vertraglich vorgesehenem Rückkauf ausgerichtet wird. Es gibt rückkaufsfähige und nicht rückkaufsfähige Kapitalversicherungen.
- Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen: Darunter fallen alle Versicherungen,
bei denen der Versicherungsnehmer jederzeit die Möglichkeit hat, die Versicherung vor deren Ablauf zum Rückkaufswert zurückzukaufen, und bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses und damit die Auszahlung der Versicherungssumme an die anspruchsberechtigte Person gewiss ist. Dazu gehören insbesondere folgende Versicherungsarten: die lebenslangen Todesfallversicherungen, die Erlebensfallversicherungen mit Rückgewähr sowie die gemischten Versicherungen.
- Nicht rückkaufsfähige Kapitalversicherungen sind alle jene privatrechtlichen
Versicherungen, bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses nicht gewiss ist. In diese Kategorie einmaliger Kapitalleistungen fallen insbesondere Einkünfte aus Risikoversicherungen, aus privaten Invaliditätsversicherungen, aus Unfallversicherungen sowie aus Haftpflichtversicherungen.
42 Bauer, Thomas (2003, N1): «Art. 516», in: Heinrich Honsell; Nedim Peter Vogt und Wolfgang Wiegand: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht. Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 3. Auflage. Basel: Helbing & Lichtenhahn; BGE 135 II 183 E. 3.2 S. 186; Urteil des Bundesgerichts 2A_366/2000 vom 15. November 2001 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2C_596/2007 vom 24. Juni 2008 E. 3.1; je mit Hinweisen.
43 Vgl. Eugen Bucher, OR Besonderer Teil, 3. Auflage, Zürich (Schulthess) 1988, §19, Leibrente und Verpfründung OR 516-529, S. 316.
44 Eugen Bucher, a.a.O., S. 315.