Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 31 Seiten
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Die künftige Besteuerung von solchen Leistungen aus Leibrentenversicherungen nach VVG bedingt jedoch, dass die Versicherer zusätzliche – in Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe c DBG noch nicht erwähnte – Informationen bescheinigen (siehe oben Ziff. 1.3.2). Bei Leibrentenversicherungen nach VVG muss der Versicherer zusätzlich das Abschlussjahr der Versicherung, die Höhe der garantierten Leibrente, den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach Artikel 22 Absatz 3 sowie die Überschussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach Artikel 22 Absatz 3bis Buchstabe b DBG ausweisen (siehe dazu im Detail oben Ziff. 1.3.2). Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe c DBG ist entsprechend zu ergänzen.
2.2 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)
Artikel 7
Für Absatz 2 wird auf die Erläuterungen zu Artikel 22 Absatz 3 DBG verwiesen.
Für Absatz 2biswird auf die Erläuterungen zu Artikel 22 Absatz 3bis DBG verwiesen.
Artikel 9
Für Absatz 2 Buchstabe b wird auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b DBG verwiesen.
Art. 72zbis
Die Kantone fordern in der Regel rund zwei Jahre, um eine Änderung des StHG in das kantonale Recht umzusetzen. Der Bundesrat wird diesen Umstand bei der Inkraftsetzung berücksichtigen.
2.3 Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG)
Artikel 19
Absatz 3: Der Regelungsgehalt bleibt unverändert. Die Formulierung von Absatz 3 wird Absatz 4 angepasst, damit der Artikel insgesamt besser verständlich ist. In beiden Absätzen wird auf das Erfordernis der Schriftlichkeit verzichtet, da die Meldung mittels Formularen elektronisch erfolgt.
Absatz 4: Artikel 7 VStG hält als Grundregel fest, dass unter anderem Leibrenten Gegenstand der Verrechnungssteuer auf Versicherungsleistungen sind, sofern die Versicherung zum inländischen Bestand des Versicherers gehört und bei Eintritt des versicherten Ereignisses der Versicherungsnehmer oder ein Anspruchsberechtigter Inländer ist. Artikel 8 VStG wiederum sieht gewisse Ausnahmen vor. An diesen Grundsätzen und der entsprechenden Praxis soll nichts geändert werden, da die Leistungen aus Leibrentenversicherungen nach VVG nach dem Gesagten ohne weiteres unter die Verrechnungssteuerpflicht fallen. Da es sich bei Leibrentenversi-