Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 31 Seiten
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cherungen nach VVG um Lebensversicherungen handelt27, gilt die Verrechnungssteuerpflicht auch bei Rückkauf und Rückgewähr.
Auch der in Artikel 19 Absatz 1 VStG festgehaltene Grundsatz, wonach der Versicherer seine Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen hat, sofern nicht vor Ausrichtung der Leistung der Versicherungsnehmer oder ein Anspruchsberechtigter bei ihm schriftlich Einspruch gegen die Meldung erhoben hat, soll beibehalten werden. Die Meldepflicht entsteht dabei wie bisher im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung.28
Allerdings ist der Zeitpunkt der Meldung, der bislang in Artikel 19 Absatz 3 VStG geregelt wurde, für die periodischen Leistungen aus Leibrentenversicherungen nach VVG anzupassen, da diesbezüglich – anders als in Bezug auf das aktuelle Meldeverfahren bei Versicherungsleistungen nach VStG (siehe dazu oben Ziff. 1.2.6) – eine jährlich wiederkehrende Meldung erforderlich ist (siehe dazu oben Ziff. 1.3.2). Artikel 19 VStG ist daher durch einen Absatz 4 zu ergänzen, welcher festhält, dass die periodischen Leistungen aus Leibrentenversicherungen nach VVG jährlich zu melden sind. Da die ausbezahlten Leibrenten steuerlich zusammen mit dem übrigen Einkommen erfasst werden und entsprechend in der Steuererklärung deklariert werden müssen, sind sie innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Leistungen erbracht wurden, der ESTV zu melden. Da die Steuererklärung in der Regel jeweils erst im folgenden Jahr ausgefüllt wird, liegen mit dieser Regelung im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung die notwendigen Informationen zur Kontrolle der Steuererklärung vor.
Einzig im Falle der Rückgewähr im Todesfall sowie teilweise beim Rückkauf kann es zu einer separaten Besteuerung der Leistung nach Artikel 38 DBG kommen. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, gilt für die Meldung bei Rückgewähr und Rückkauf die Regelung von Artikel 19 Absatz 3 VStG. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass Artikel 19 Absatz 4 VStG von periodischen Leistungen spricht, wobei es sich bei Rückkäufen und bei Rückgewähr gerade nicht um solche periodischen Leistungen handelt. Zu beachten ist dabei, dass in Bezug auf Teilrückkäufe, welche ebenfalls keine periodischen Leistungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 VStG darstellen, ebenfalls die Frist von Artikel 19 Absatz 3 VStG für die Leistung gilt, die zurückgekauft wird. Die allenfalls parallel fliessenden (und nach dem Teilrückkauf wohl gekürzten) periodischen Rentenleistungen sind jedoch separat innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem diese periodischen Leistungen erbracht wurden, der ESTV zu melden. Damit wird sichergestellt, dass die Steuerbehörden alle Informationen erhalten, die zur Geltendmachung der mit der Versicherung zusammenhängenden Steueransprüche des Bundes und der Kantone notwendig sind.
Die neue Regelung findet nur auf Leibrentenversicherungen nach VVG Anwendung. Für die übrigen Leibrenten und Pensionen – insbesondere Renten aus der 2. Säule und der Säule 3a – ergeben sich mit der vorliegenden Gesetzesrevision keine Änderungen.
27 Vgl. Stefan Widmer, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Auflage, Zürich 2012, Art. 7, N 10.
28 Vgl. Art. 12 Abs. 2 VStG; Pfund, N 2.4. zu Art. 19 Abs. 1 VStG.