Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 31 Seiten

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den, bei der Meldung von Versicherungsleistungen nach Artikel 7 VStG die AHV-Nummer zu verwenden. Dies ermöglicht die eindeutige Zuordung der Versicherungsleistungen zu den Steuerdossiers. Die Empfänger und Emfängerinnen der Versicherungsleistungen werden ihrerseits verpflichtet, den Versicherern ihre AHV-Nummer bekanntzugeben. Tun sie es nicht, kann der Versicherer die Leistung aufschieben. Diese Neuerungen würden auch für Leibrentenversicherungen gelten.

1.4 Begründung und Bewertung der beantragten Neuregelung

 Mit der beantragten Neuregelung wird die heutige systematische Überbesteue-

rung von Rentenleistungen beseitigt. Sie berücksichtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besser.

 Die Überbesteuerung bei Rückgewähr und bei Rückkauf von Leibrentenversi-

cherungen wird deutlich gemildert.

 Die beantragte Neuregelung enthält Elemente der pauschalen und der effektiven

Besteuerung. Damit kann der administrative Aufwand der Versicherungsgesellschaften und der Steuerverwaltungen tief gehalten werden.

 Durch die Berechnung des steuerbaren Ertragsanteils mit der Formel in Abhän-

gigkeit des FINMA-Höchstzinssatzes bzw. der zehnjährigen Bundesobligationen, wird den jeweiligen Anlagebedingungen Rechnung getragen.

 Die beantragte Neuregelung berücksichtigt, dass die Leibrente nach OR keine

Überschussbeteiligung enthält und sieht deshalb unterschiedliche Regeln für die Bestimmung des steuerbaren Ertragsanteils für Leibrenten nach OR und Leibrentenversicherungen nach VVG vor.

 Mit der individuellen Erfassung der Überschussrente in die Einkommenssteuer-

bemessungsgrundlage wird eine steuersystematisch angemessene Besteuerung vertraglicher Leibrentenversicherungen sichergestellt.

 Leistungen aus Leibrentenversicherungen nach Verrechnungssteuergesetz wer-

den neu vom Versicherer jährlich via ESTV den kantonalen Steuerbehörden gemeldet, was die Kontrollmöglichkeit der Kantone verbessert.

2 Erläuterung zu einzelnen Artikeln

2.1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Artikel 22

Absatz 3: Die Neuregelung von Absatz 3 enthält keinen fixen Ertragsanteil mehr. Sie hält lediglich fest, dass der Ertragsanteil aus Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträgen steuerbar ist. Wie dieser Ertragsanteil im Einzelfall bestimmt wird, ist Gegenstand des neuen Absatzes 3bis.

Neu werden die Leibrentenversicherungen, die in der bisherigen Formulierung unter den Leibrenten mitgemeint waren, ausdrücklich erwähnt. Dies rechtfertigt sich