Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 31 Seiten
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sprechung wird im Steuerrecht nicht zwischen Leistungen aus Leibrenten und Leibrentenversicherungen unterschieden.10 Ebensowenig wird bei der Besteuerung der ausbezahlten Rentenleistungen zwischen Leistungen aus rückkaufsfähigen und nicht rückkaufsfähigen Rentenversicherungen unterschieden.
Nicht unter Artikel 22 Absatz 3 DBG fallen Zeitrenten, mit denen ein bestimmtes Kapital ratenweise in gleichbleibenden Leistungen zurückbezahlt wird, sowie temporäre Leibrenten, die faktisch einer Zeitrente gleichkommen. Es handelt sich um eine reine Kapitalanlage, bei welcher ein um den Ertragsanteil (Zinsanteil) vergrössertes Kapital zurückbezahlt wird. Bei diesen Einkünften ist lediglich die effektive Ertragskomponente als Einkunft aus beweglichem Vermögen gemäss Artikel 20 DBG steuerbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts qualifizieren temporäre Leibrenten mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren steuerlich als Zeitrenten.11 Demgegenüber werden temporäre Leibrenten mit einer Laufzeit von über fünf Jahren wie lebenslängliche Renten gemäss Artikel 22 Absatz 3 DBG besteuert.
1.2.4 Besteuerung des Rückkaufs der Leibrentenversicherung
Da die einkommenssteuerrechtlichen Folgen des Rückkaufs von Leibrentenversicherungen nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sind, wurden sie von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung konkretisiert. Dabei hat das Bundesgericht festgehalten, dass die gesetzlich verankerte Steuerfreiheit des Vermögensanfalls aus rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherungen (Art. 24 Bst. b DBG / Art. 7 Abs. 4 Bst. d StHG) nicht auf den Rückkauf von Rentenversicherungen übertragen werden kann. Weiter hielt es fest, dass die Steuerfolgen davon abhängen, ob im Fall der Rückzahlung einer Rentenversicherung der Vorsorgecharakter fehlt oder nicht.12 Darauf aufbauend hat die Schweizerische Steuerkonferenz am 27. Oktober 2009 Empfehlungen für eine einheitliche Praxis bei der Besteuerung von Kapitalleistungen aus Leibrentenversicherungen erarbeitet.13
Rückkauf, sofern die Leibrentenversicherung als der Vorsorge dienend gilt
Als der Vorsorge dienend gilt der Rückkauf einer Leibrentenversicherung mit aufgeschobenen Rentenleistungen gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a DBG und Artikel 7 Absatz 1ter StHG ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahrs begründet wurde.
Gilt eine rückkaufsfähige Versicherung als der Vorsorge dienend, unterliegt der pauschale Ertragsanteil von 40 Prozent der ausbezahlten Rückkaufssumme der Einkommenssteuer. Der Pauschalbetrag wird gesondert vom übrigen Einkommen
10 BGE vom 30. Juni 2004 (130 I 205), vom 23. Juni 2005 (131 I 409), vom 16. Februar 2009 (2C_180/2008, 2C_181/2008 und 2_255/2008) sowie vom 8. Juni 2011 (2C_906/2011 und 2C_907/2011).
11 Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juni 2008: 2C596/2007.
12 Urteile des Bundesgerichts vom 16. Februar 2009: 2C_180/2008 und 2C_181/2008 sowie 2C_255/ 2008.
13 www.steuerkonferenz.ch > Startseite > Dokumente > Merkblätter und Praxishinweise > Vorsorge > «Besteuerung von Kapitalleistungen aus Leibrentenversicherungen (Säule 3b)» vom 27.10.2009. Praxishinweise zuhanden der kantonalen Steuerbehörden.