Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 31 Seiten
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Artikel 19 Absatz 1 VStG sieht vor, dass gegen die Meldung Einspruch erhoben werden kann. In diesem Fall hat der Versicherer seine Pflicht durch Abrechnung der Verrechnungssteuer zu entrichten. Die Änderung bei der Besteuerung von Leibrentenversicherungen nach VVG macht keine Anpassungen im Bereich der Abrechnung der Verrechnungssteuer notwendig, weshalb in diesem Bereich keine Gesetzes- oder Verordnungsänderungen notwendig sind. Die bestehenden gesetzlichen Grundlagen und die bestehende Praxis in diesem Bereich bleiben gleich. Insbesondere wird die Verrechnungssteuer auf den Leistungen aus den Leibrentenversicherungen nach VVG 30 Tage nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen fällig (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. d VStG). Artikel 19 Absatz 4 VStG findet im Bereich der Abrechnung der Verrechnungssteuer keine Anwendung.
3 Auswirkungen
3.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden
Die ESTV verfügt über keine Daten über das Steueraufkommen aus Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträgen. Dieses und die finanziellen Auswirkungen der Neuregelung müssen daher grob geschätzt werden. Dafür müssen verschiedene Annahmen getroffen werden.
Das Volumen der Zahlungen aus Einzelrentenversicherungen belief sich 2018 auf 1,4 Milliarden Franken.29 Bei einer Erfassung zu den 40 Prozent des geltenden Rechts resultiert daraus eine Bemessungsgrundlage von 560 Millionen Franken. Unterstellt man hierauf einen durchschnittlichen Grenzsteuersatz von 6 Prozent bei der direkten Bundessteuer und von 18 Prozent bei den Einkommenssteuern der Kantone und Gemeinden, berechnet sich das Steueraufkommen im geltenden Recht bei der direkten Bundessteuer auf 34 Millionen Franken (inkl. Kantonsanteil von 21,2 %) und bei den Einkommenssteuern der Kantone und Gemeinden auf 101 Millionen Franken.
Mit dem Reformvorschlag fliessen die Zahlungen zu einem geringeren Anteil in die Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer ein. Der steuerbare Ertragsanteil hängt von der Höhe des maximalen technischen Zinssatzes ab. Für Versicherungsverträge mit Abschluss zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 1. Januar 2019 resultiert – je nach Abschlussjahr – auf der maximalen technischen Verzinsung ein steuerbarer Ertragsanteil von zwischen 30 Prozent und 1 Prozent. Hinzu kommt eine allfällige Überschussbeteiligung, die zu 70 Prozent steuerbar ist.
Vertragsab- Maximaler technischer Zinssatz Steuerbarer Ertragsanteil auf Steuerbarer schluss (Art.121 Abs. 1 AVO) maximaler technischer Verzin- Ertragsanteil auf
per sung Überschuss-
CHF-Policen mit Sonstige CHF-Policen mit Sonstige beteiligungen
Einmaleinlage CHF- Einmaleinlage CHF-
Policen Policen
01.01.2000 3.00% 3.00% 30% 30% 70%
29 Quelle: FINMA, SVV; https://www.svv.ch/de/branche/lebensversicherung/einzellebensversicherung