Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 31 Seiten

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bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auf die systematische Überbesteuerung bei bestimmten Sachverhalten hingewiesen und die Vereinbarkeit mit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) infrage gestellt. Dabei hat das Bundesgericht den Handlungsbedarf in Bezug auf die allenfalls nicht mehr angemessene pauschale Ertragskomponente im Umfang von 40 Prozent verortet.31

Die effektive Berechnung der steuerbaren Zinskomponente bezogen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wäre zwar die beste Lösung, weil sie den Umständen des Einzelfalls gerecht würde. Die Berechnung müsste nämlich getrennt nach Rentenbeginn, Alter und Geschlecht erfolgen. Diese Option wurde jedoch verworfen, einerseits, weil sie den administrativen Aufwand allseitig markant erhöhen würde und andererseits, weil bei Leibrenten von Privaten keine Zinskomponente ausgemacht werden kann. Die beantragte Neuregelung ist sachgerecht, denn sie enthält Elemente der pauschalen und der effektiven Besteuerung. Durch die Berechnung des steuerbaren Ertragsanteils mit der Formel in Abhängigkeit vom FINMA-Höchstzinssatz bzw. von der Rendite zehnjähriger Bundesobligationen wird den jeweiligen Anlagebedingungen Rechnung getragen. Die heutige systematische Überbesteuerung bei Rentenleistungen wird damit beseitigt und die Besteuerung erfolgt nach dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Die Überbesteuerung bei Rückgewähr und bei Rückkauf von Leibrentenversicherungen wird deutlich gemildert.

Mit der Verankerung der Formel im Gesetz lässt sich zudem weiterhin der Umfang des Steuerobjekts direkt aus dem Gesetz herleiten. Damit erfüllt die Vorlage Artikel 127 Absatz 1 BV, wonach die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, sowie der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung in den Grundzügen selbst im Gesetz zu regeln ist.

31 Steuerentscheid: StE 2013 B 26.21 Nr. 6.