Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 31 Seiten

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Mit den einbezahlten Prämien wird unter anderem das Inventardeckungskapital gebildet, welches dem Versicherungsnehmer rechnerisch zugewiesen werden kann. Das Inventardeckungskapital dient also dem Versicherer zur Finanzierung der Rentenleistungen. Insofern finanziert der Versicherungsnehmer einen Teil der Leistung durch die Prämien selbst (Vermögensumschichtung).38 Da mit dem Inventardeckungskapital Zinserträge erwirtschaftet werden, gehört die Leibrentenversicherung zu den kapitalbildenden Rentenversicherungen.

Bei der Leibrentenversicherung ist das Erleben der jeweils nächsten Rentenfälligkeit versichert. Der Leibrentenversicherungsvertrag kann mit oder ohne Rückgewähr im Todesfall abgeschlossen werden:

- Ist die Rückgewähr vereinbart, wird – zusätzlich zur Abdeckung der Rente –

beim Tod des Rentengläubigers das bis zu diesem Zeitpunkt nicht verbrauchte Kapital an die Erben zurückerstattet. Bei Versicherungen mit Rückgewähr ist der Eintritt des versicherten Ereignisses während der Vertragsdauer gewiss, da entweder die nächste Rentenfälligkeit erlebt wird oder vorgängig der Tod eintritt. Nur der Zeitpunkt des Eintritts ist unbestimmt. Die Leibrentenversicherung mit Rückgewähr ist gemäss Artikel 90 Absatz 2 VVG rückkaufsfähig. Das heisst, der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Versicherungsvertrag aufzulösen und vom Versicherer den Rückkaufswert zu verlangen, sofern die Prämien für mindestens 3 Jahre entrichtet wurden (Art. 90 Abs. 2 VVG).

- Ist die Rückgewähr nicht vereinbart, verfällt der Kapitalanspruch im Fall des

Todes des Rentengläubigers. Auch in diesem Fall knüpfen die periodischen Rentenleistungen an den Erlebensfall der jeweiligen Rentenfälligkeit an. Das Erleben der nächsten Rentenfälligkeit – und damit des versicherten Ereignisses – ist jedoch nicht gewiss, womit die Voraussetzung für die Rückkaufsfähigkeit nicht erfüllt ist. Dabei liegt insofern ein Spezialfall vor, weil diese Lebensversicherungen zwar nicht rückkaufsfähig im Sinne von Artikel 90 VVG sind, jedoch ein Inventardeckungskapital aufweisen.39 «Diese Versicherungen sind somit kapitalbildend, aber dennoch nicht rückkaufsfähig.»40

In der Rechtswirklichkeit übersteigen die kommerziellen Leibrentenversicherungsverträge die Leibrentenverhältnisse zwischen Privatpersonen anzahlmässig bei weitem.41

1.3 Leibrente

Der Leibrentenvertrag ist im OR geregelt. Nach Artikel 516 ff. OR ist die Leibrente eine an das Leben einer Person geknüpfte Verpflichtung des Rentenschuldners, dem Rentengläubiger zeitlich wiederkehrende Zahlungen zumeist in Form von Geld zu leisten. Stirbt die versicherte Person, endet die Rentenverpflichtung und ein noch vorhandenes Kapital fällt an den Rentenschuldner zurück, sofern keine Rückgewähr

38 Vgl. Lang (2012), a.a.O., S. 521-543, S. 525.

39 Vgl. Lang (2012), a.a.O., S. 526.

40 Lang (2012), a.a.O., S. 527.

41 Lang (2010), a.a.O., S. 237.