Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 31 Seiten
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3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Mit der Vorlage wird die systematische Überbesteuerung der Renten aus Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträgen beseitigt. Dadurch werden bisherige und neue Empfänger solcher Leistungen entlastet. Leibrentenversicherungen werden relativ zu alternativen Produkten – insbesondere Zeitrenten – attraktiver.
3.4 Andere Auswirkungen
Steuerpflichtige Person: Im aktuellen Zinsumfeld sinkt die Steuerbelastung für Leistungen aus Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträgen und wird auf absehbare Zeit unter dem Niveau des geltenden Rechts bleiben. Die Pflicht zur Deklaration der Leistungen gegenüber den kantonalen Steuerbehörden bleibt unverändert.
Versicherer: Die neu jährliche und leicht erweiterte Bescheinigungspflicht wird für die Versicherer einen Zusatzaufwand zur Folge haben, insbesondere in der Implementierungsphase.
Kantonale Steuerbehörden: Die neu jährlichen Meldungen gemäss VStG geben den Kantonen verbesserte Kontrollmöglichkeiten. Jedoch bedeutet die Einführung der beantragten Neuregelung für die kantonalen Steuerbehörden einen einmaligen Zusatzaufwand bei der Informatik.
ESTV: Für die Erweiterung des elektronischen Meldeverfahrens muss die ESTV die Informatik anpassen, was in der Implementierungsphase einen Zusatzaufwand zur Folge hat.
4 Rechtliche Aspekte / Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung30 (BV), die dem Bund die Kompetenz zur Erhebung der direkten Bundessteuer und zur Steuerharmonisierung geben. Der Gesetzgeber ist insbesondere verpflichtet, den Gegenstand der Steuer in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln (Art. 127 Abs. 1 BV). Im geltenden Recht wird der steuerbare Ertragsanteil der Leistungen aus Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträgen in Form einer Pauschale umschrieben (Art. 22 Abs. 3 DBG und Art. 7 Abs. 2 StHG). Die Pauschale geht wesensgemäss von einem «Durchschnittsfall» aus. Weicht der Sachverhalt, auf den die Pauschale anzuwenden ist, wesentlich von diesem Durchschnittsfall ab, führt dies zu einer Unter- oder Überbesteuerung. Die Frage, ob sich eine Pauschale bei den Leibrenten und Leibrentenversicherungen rechtfertigt, wurde in der Vergangenheit wiederholt diskutiert. Insbesondere wurde die Pauschale aufgrund des anhaltend tiefen Zinsniveaus von der Doktrin als unangemessen hoch kritisiert. Auch die
30 SR 101