Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 34 Seiten

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- Massnahmen gegenüber einzelnen Personen (z. B. flächendeckende Anordnung einer Quarantäne für alle Kontaktpersonen, Art. 35 EpG);

- Massnahmen gegenüber der Bevölkerung (Art. 40 EpG), z. B.:

o Veranstaltungen verbieten oder einschränken;

o Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen;

o das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken;

- Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken;

- Impfungen für obligatorisch erklären.

Die auf Artikel 6 EpG abgestützten Massnahmen kann der Bundesrat entweder in Verfügungsform anordnen (z. B. Verbot einer konkreten Veranstaltung) oder in Form einer Verordnung erlassen (z. B. Verbot oder Einschränkungen von öffentlichen Veranstaltungen in der Schweiz oder in einem bestimmten Kanton). In einer besonderen Lage koordiniert das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Massnahmen des Bundes. Die Massnahmen in der besonderen Lage sind im Gesetz abschliessend aufgezählt (vgl. Art. 6 Abs. 2 i.V.m.

Art. 30–40 EpG).

Folgende im Zusammenhang mit der COVID-19-Verordnung 2 relevanten Massnahmen können auf Artikel 6 EpG sowie Artikel 44 EpG (Versorgung mit Heilmitteln) abgestützt werden:

- Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen (3. Kapitel der COVID-19-Verordnung 2, mit Ausnahme von Art. 7a und 7b)

- Meldepflicht im Bereich der Gesundheitsversorgung, z. B. Auslastung der Spitalbetten (Art. 10)

- in Teilbereichen: Massnahmen Grenze (Art. 2–4a) (teilweise Art. 41 Abs. 1 EpG)

- in Teilbereichen: Ausfuhrkontrolle für Heilmittel und Schutzausrüstung (Art. 4b, 4c)

- in Teilbereichen: Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern, einschliesslich entsprechender Meldepflichten (Art. 4d–4o) (nur für Heilmittel, nicht für Schutzausrüstung)

- in Teilbereichen: Mitwirkungspflicht des Gesundheitspersonals (aber keine infrastrukturellen Massnahmen und kein Verbot von Wahleingriffen Art. 10a)

Diese Massnahmen können gestützt auf Artikel 6 EpG in eine Verordnung des Bundesrates überführt werden. Eine Weiterführung verschiedener Massnahmen ist potenziell auch nach dem 13. September 2020 notwendig, da die gesundheitspolizeilichen Massnahmen entsprechend der Gefährdungslage weiterhin gelten und flexibel angepasst werden müssen. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtung zur Erarbeitung und Umsetzung von Schutzkonzepten