Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 34 Seiten
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- Explizit erwähnt wird sodann der Einsatz technischer Instrumente oder Hilfsmittel wie Video- und Telefonkonferenz (Bst. c) für Verfahrenshandlungen, wie er für Verhandlungen, Anhörungen und Einvernahmen in Zivilverfahren notrechtlich derzeit teilweise bereits vorgesehen ist.
- Schliesslich können darüber hinaus spezifisch im Betreibungsverfahren als eigentlichem Massengeschäft, dessen Funktionsfähigkeit in der derzeitigen Krise besonders wichtig ist, insbesondere die Form und Zustellung von Eingaben, Mitteilungen und Entscheiden sowie der Einsatz von Online-Versteigerungsplattformen abweichend geregelt (Bst. d) und damit die geltenden Massnahmen gemäss COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht (vgl. Art. 7–9) allenfalls verlängert oder ersetzt werden.
Art. 5 Massnahmen im Bereich von Versammlungen von Gesellschaften
Die Mitwirkungsrechte der Aktionäre müssen gemäss Obligationenrecht (OR, SR 220) in der Generalversammlung der Aktiengesellschaft ausgeübt werden. Für alle Beschlussfassungen wird die physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer persönlichen Vertreter verlangt. Ähnliche Regelungen gelten für andere Rechtsformen wie die GmbH, die Genossenschaft und den Verein. Damit die Aktionäre ihre Rechte trotz des vom Bundesrat in einem ersten Schritt verhängten Veranstaltungsverbots und den Vorgaben des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz wahrnehmen konnten, enthielt die Covid-19-Verordnung 2 eine Sondervorschrift für Generalversammlungen: Der Veranstalter (d. h. der Verwaltungsrat) kann anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form oder durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtsvertreter ausüben können.
Mit der vorliegenden Delegationsnorm soll die Gesetzesgrundlage geschaffen werden, damit Generalversammlungen – sofern sich das als notwendig erweisen sollte – weiterhin ohne physische Präsenz stattfinden können. Der Bundesrat kann daher Regelungen erlassen zur Ausübung der Rechte auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form oder durch einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Form der Schriftlichkeit richtet sich nach den Artikeln 12 ff. OR. Demgemäss wird eine Originalunterschrift verlangt. Gemäss Artikel 14 Absatz 2bis OR ist der eigenhändigen Unterschrift lediglich die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (SR 943.03) gleichgestellt. Eine normale E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht. Bei der Ausübung der Rechte in elektronsicher Form muss die Unmittelbarkeit gegeben sein, und es wird vorausgesetzt, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer identifiziert/authentifiziert werden und sich an der Generalversammlung äussern, die Voten anderer Teilnehmenden hören und die Rechte, namentlich das Stimmrecht, ausüben kann. Damit müssen sich auch alle Teilnehmer zum gleichen Zeitpunkt elektronisch zusammenfinden, wie dies etwa bei der Telefon- oder Videokonferenz der Fall ist.
Da sich die Frage der Wahrung der Rechte anlässlich einer Versammlung bei sämtlichen Kapitalgesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Vereinen und Genossenschaften stellt, ist die Norm rechtsformneutral ausgestaltet. Erfasst werden sämtliche Gesellschaften i.w.S., und es wird diesbezüglich auf die Definition in Artikel 2 Buchstabe b des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (SR 221.301) verwiesen.