Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 34 Seiten
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1 Ausgangslage und Grundzüge der Vorlage
1.1 Covid-19-Epidemie
Ende Dezember 2019 wurde aus Wuhan (Provinz Hubei, China) eine Häufung von Lungenentzündungen unbekannter Ursache gemeldet. Als verantwortlicher Erreger wurde ein neuartiges Coronavirus (SARS-CoV-2) identifiziert. Die vom Virus verursachte Krankheit Covid-191 hat sich schliesslich weltweit ausgebreitet und wurde von der WHO am 11. März 2020 zur Pandemie erklärt.
Der erste bestätigte Covid-19-Fall in der Schweiz wurde am 25. Februar 2020 registriert. Es folgte eine schnelle Ausbreitung auf alle Landesteile mit einer raschen Zunahme von Erkrankungs- und Todesfällen. Der Bundesrat hat in der Folge eine Reihe von Massnahmen ergriffen, die der Gesetzgeber für die sogenannte «besondere Lage» in Artikel 6 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2016 (EpG; SR 818.101) vorgesehen hat. Auf das Verbot von Veranstaltungen mit über 1000 Personen am 28. Februar 2020 folgten am 13. März 2020 das Verbot von Veranstaltungen mit über 100 Personen und die Schliessung der Schulen, eine Meldepflicht im Bereich der Gesundheitsversorgung sowie Massnahmen an der Grenze. Ausser den Massnahmen an den Grenzen, die sich auf die Artikel 184 Absatz 3 und 185 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) abstützen, wurden die anderen Massnahmen in dieser ersten Phase auf Artikel 6 Absatz 2 EpG abgestützt.
Am 16. März 2020 erklärte der Bundesrat die «ausserordentliche Lage» nach Artikel 7 EpG und beschloss eine weitere Verschärfung der Massnahmen (allgemeines Veranstaltungsverbot, Schliessung aller Läden mit Ausnahmen des Verkaufs von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs sowie weitere einschränkende Bestimmungen). Die Massnahmen sind in der COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 (SR 818.101.24) geregelt. Zudem erfolgte die generelle Empfehlung beispielsweise zur strikten Einhaltung der «Social Distancing»- Massnahmen. Am 20. März 2020 verbot der Bundesrat schliesslich Ansammlungen von mehr als 5 Personen. Mit den getroffenen Massnahmen sollten eine rasche Ausbreitung der Krankheit verhindert, besonders gefährdete Personen vor einer Infektion geschützt und das Gesundheitssystem vor einer Überlastung bewahrt werden. Gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 BV und – wo verfügbar – auf spezialgesetzliche Ermächtigungen hat der Bundesrat weitere Massnahmen in verschiedenen separaten Verordnungen angeordnet. Die COVID-19-Verordnung 2 wurde in sehr rascher Folge ergänzt und den epidemiologischen Entwicklungen angepasst. Diese Verordnungen sind zeitlich befristet.
Da die Zahl der Neuinfektionen, der Hospitalisierungen wie auch der Todesfälle seit Anfang April 2020 rückläufig ist und in den Spitälern ausreichend Kapazitäten zur Behandlung von Covid-19-Patientinnen und -Patienten vorhanden sind, entschied der Bundesrat am 16. April 2020 eine etappenweise Lockerung der Massnahmen ab Ende April 2020. Die Lockerungen sollten durch geeignete Schutzkonzepte und Begleitmassnahmen umgesetzt werden. Ziel ist es, von der sog. Mitigationsphase möglichst rasch in die sog. Containmentphase wechseln zu können, in welcher durch die konsequente Nachverfolgung von Infektionsketten, gezieltem «Contact Tracing», Isolation und Quarantäne eine Kontrolle der Ausbreitung auch langfristig möglich wird. Die Massnahmen des sogenannten Transitionsschritts 1a (Öffnung von Betrieben mit personenbezogenen Dienstleistungen und von Bau- und Gartenfachmärkte, Lockerung der Massnahmen bei Beerdigungen und im ambulanten und stationären medizinischen Bereich) wurden vom Bundesrat am 16. bzw. 22. April 2020 beschlossen und sind am 27. Ap-
1 Anfänglich wurde die Schreibung «COVID» mit lauter Grossbuchstaben von der internationalen Diskussion übernommen. Sie widerspricht jedoch den Schreibweisungen der Bundeskanzlei für das Deutsche und ist auch in den deutschsprachigen Medien eher unüblich. Die Bundeskanzlei hat deshalb Mitte April für das Deutsche zur Schreibung «Covid» gewechselt. Diese wird hier verwendet, sofern nicht die frühen Covid-Verordnungen zitiert werden, die noch die Schreibung mit Grossbuchstaben kennen.