Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 34 Seiten

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Absatz 3

Zur Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln und Schutzausrüstungen kann der Bundesrat eine Reihe von Massnahmen anordnen. Betreffend die Sicherstellung der Versorgung mit Heilmitteln kommt es dabei teilweise zu Überschneidungen mit den bestehenden bundesrätlichen Kompetenzen gemäss EpG. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs zwischen der Versorgung mit Heilmitteln und derjenigen mit Schutzausrüstungen und zur Vermeidung von Kompetenzlücken sollen die entsprechenden Massnahmenkompetenzen nicht ausdifferenziert, sondern umfassend in Absatz 3 in Ergänzung zu den bestehenden epidemiengesetzlichen Möglichkeiten, namentlich zu Artikel 44 EpG, aufgenommen werden.

Die verschiedenen Themen beziehen sich auf diejenigen Normen der COVID-19-Verordnung 2 (bzw. der Nachfolgeverordnung), die sich auf Artikel 7 EpG bzw. Artikel 185 Absatz 3 BV abstützen. Im Einzelnen:

Buchstabe a

Der Bundesrat kann gestützt auf diese Bestimmung die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln (dazu gehören Arzneimittel und Medizinprodukte) und Schutzausrüstungen zur Bekämpfung von Covid-19 sicherstellen, soweit diese nicht durch die Kantone oder Private gewährleistet werden kann (vgl. Art. 4f COVID-19 Verordnung 2). Mit dieser Kompetenz wird insbesondere die geltende Regelung in Artikel 44 EpG ergänzt, da sich diese nur auf Heilmittel bezieht.

Grundsätzlich bleiben die Kantone und die jeweiligen Gesundheitseinrichtungen für die Sicherstellung der eigenen Versorgung mit den erwähnten Gütern verantwortlich. Zur Unterstützung der Versorgung der Kantone und ihrer Gesundheitseinrichtungen, von gemeinnützigen Organisationen (z. B. Schweizerisches Rotes Kreuz) und von Dritten (z. B. Labors, Apotheken) kann der Bund jedoch wichtige Heilmittel und Schutzausrüstungen (sog. «wichtige medizinische Güter») beschaffen, falls über die normalen Beschaffungskanäle der Bedarf nicht gedeckt werden kann. Die fehlenden wichtigen medizinischen Güter werden auf der Grundlage einer Meldepflicht bestimmt (vgl. Bst. b). Im Ausführungsrecht wird zu bestimmen sein, welche Bundesbehörde für die jeweilige Beschaffung zuständig ist (Armeeapotheke, BAG, Fachbereich Heilmittel der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung). Die zuständigen Behörden können Dritte mit der Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern beauftragen. Bei dringenden Beschaffungen soll gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.11) die Beschaffung freihändig erfolgen können. Ebenfalls muss bei der Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern von den bestehenden Weisungen und dem Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 2005 (FHG, SR 611.0) abgewichen werden können. Dies betrifft zum Beispiel Anzahlungen ohne Sicherheiten oder Währungsabsicherungen. In der durch die Covid-19- Epidemie bedingten Marktsituation sind Vertragsabschlüsse ohne An- oder Vorauszahlungen für persönliche Schutzgüter problematisch.

Der Bundesrat regelt im Rahmen der Versorgungskompetenz ebenfalls die Finanzierung und Rückvergütung der Kosten durch die Kantone, die gemeinnützigen Organisationen sowie Dritte (vgl. Art. 4i COVID-19 Verordnung 2). Die Kosten der Versorgung mit medizinischen Gütern werden gemäss der COVID-19 Verordnung 2 vom Bund vorfinanziert, soweit er diese selber beschafft hat. Der Bund stellt den Kantonen die Einkaufskosten der wichtigen medizinischen Güter, deren Beschaffung er übernommen hat, in Rechnung. Die Kosten der Lieferung