Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 34 Seiten

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Arbeitnehmer vor Ort so gut geschützt werden, dass sie keinem grösseren Risiko ausgesetzt sind, als wenn sie von zu Hause aus arbeiten würden.

- Als letzte Möglichkeit in der Kaskade ist vorgesehen, dass der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit vor Ort zugewiesen wird, bei der die entsprechenden Vorgaben (Gestaltung des Arbeitsplatzes ohne engen Kontakt mit anderen Personen bzw. STOP-Prinzip) eingehalten werden.

Ist keine der Möglichkeiten gegeben, muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer unter Lohnfortzahlung von der Arbeitspflicht befreit werden.

Art. 3 Massnahmen im Ausländer- und Asylbereich

Diese Artikel enthält eine abschliessende Aufzählung der Bereiche, in denen der Bundesrat abweichende Regelungen vom Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) oder vom Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erlassen darf. Die Regelungen müssen laufend an die aktuelle Situation angepasst werden, und sie müssen sich auf die unbedingt erforderlichen Massnahmen beschränken. Zum heutigen Zeitpunkt kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Ausländer- und im Asylbereich weitergeführt werden müssen.

Buchstabe a

Mit der vorliegenden Bestimmung soll eine Gesetzesgrundlage geschaffen werden, um die bisherigen Einreise- und Zulassungsbeschränkungen bei einem ausgewiesenen Bedarf über den 12. September 2020 hinaus weiterführen zu können. Der Bundesrat kann damit für Ausländerinnen und Ausländer, die aus einem Risikoland oder einer Risikoregion in die Schweiz einreisen wollen, den Grenzübertritt einschränken. Zudem kann er die Zulassung für

EU/EFTA-Staatsangehörige sowie Personen aus Drittstaaten einschränken. Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; SR 0.142.112.681) sieht in Art. 5 Anhang I vor, dass die aufgrund dieses Abkommens eingeräumten Rechte durch Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden können.

Der Bundesrat ordnete im Rahmen der COVID-19-Verordnung 2 die lage- und risikoabhängige Wiedereinführung von Kontrollen an den Schengen-Binnengrenzen an. Dies erfolgte im Einklang mit den Regeln des Schengener Grenzkodexes, der die Möglichkeit vorsieht, bei einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen wiedereinzuführen. Gleichzeitig beschloss er weitgehende Einschränkungen beim Grenzübertritt gegenüber aus Risikoländern und -regionen in die Schweiz einreisenden Personen. Die Liste der Risikoländer und -regionen (Anhang 1 der COVID-19-Verordnung 2) wurde mit der Ausweitung der Pandemie schrittweise erweitert.

Aufgrund der Verbesserung der epidemiologischen Lage hat der Bundesrat Lockerungsmassnahmen im Migrationsbereich beschlossen. Das stufenweise Vorgehen knüpft an den inländischen Lockerungsmassnahmen an und sieht in Bezug auf die Einreise (Grenze) sowie die Zulassung zu Aufenthalt und Arbeitsmarkt (Personenfreizügigkeit und Drittstaaten) eine schrittweise Öffnung der geltenden Beschränkungen vor.