Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 34 Seiten
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Buchstabe e
Nach Buchstabe e kann der Bundesrat die Einziehung von Heilmitteln und Schutzausrüstungen anordnen (vgl. Art. 4j COVID-19-Verordnung 2). Sofern die Versorgung mit solchen Gütern nicht gewährleistet werden kann, können einzelne Kantone oder öffentliche Gesundheitseinrichtungen, die über ausreichende Lagerbestände verfügen, verpflichtet werden, Teile ihre Lagerbestände an andere Kantone oder Gesundheitseinrichtungen zu liefern. Ebenfalls können gestützt auf diese Bestimmung in Unternehmen vorhandene Heilmittel und Schutzausrüstungen eingezogen werden. Der Bund richtet dabei eine Entschädigung zum Einkaufspreis aus.
Buchstabe f
Kann die Versorgung mit Heilmitteln und Schutzausrüstungen anderweitig nicht gewährleistet werden, kann der Bundesrat Hersteller wichtiger medizinischer Güter verpflichten, die Produktion solcher Güter zu priorisieren und die Produktionsmengen zu erhöhen (vgl. Art. 4k COVID-19-Verordnung 2). Der Bund kann Beiträge an Produktionen leisten, sofern die Hersteller infolge der Produktionsumstellung finanzielle Nachteile erleiden.
Buchstabe g
Der Bundesrat kann gestützt auf Buchstabe g Ausnahmen von den Bestimmungen des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 (SR 812.21) für die Einfuhr von Arzneimitteln vorsehen (vgl. Art. 4m COVID-19-Verordnung 2), um vielversprechende Therapieoptionen für schweizerische Patientinnen und Patienten zu ermöglichen. Diese Ausnahme zielt darauf ab, dass die Einfuhr im Rahmen von vielversprechenden Therapieoptionen für schweizerische Patientinnen und Patienten gelockert wird. Damit wird ein möglichst weiter Kreis an Beschaffungswegen geöffnet.
Buchstabe h
Der Bundesrat erhält in Buchstabe h die Möglichkeit, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht durch Swissmedic gemäss Heilmittelgesetz vorzusehen. Davon betroffen sein können alle Bewilligungen, welche Swissmedic für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Heilmitteln ausstellt.
Buchstabe i
Der Bundesrat kann nach Buchstabe i Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Arzneimittel vorsehen (vgl. Art. 4l COVID-19-Verordnung 2). Die Ausnahme von der Zulassungspflicht setzt die Einreichung eines Zulassungsgesuches voraus. Diese Ausnahme für Arzneimittel zielt darauf ab, die in der medizinischen Praxis gesammelten Erfahrungen und vielversprechenden Therapieoptionen den schweizerischen Patientinnen und Patienten möglichst rasch verfügbar zu machen. Ein Inverkehrbringen ohne Zulassung soll nur für Arzneimittel mit ganz bestimmten Wirkstoffen genutzt werden (vgl. die in Anhang 5 der COVID-19-Verordnung 2 aufgeführten Arzneimittel).